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Zwangsversteigerung, ZVG, Hausversteigerung: die Begriffe

Zwangsversteigerung, Immobilienzwangsversteigerung, ZVG, Haus- und Teilungsversteigerung: was die Begriffe bedeuten und welche Schreibweisen dasselbe meinen.

Zuletzt aktualisiert:

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit Fundstelle — Zwangsversteigerung, ZVG, Hausversteigerung: die Begriffe
KennzahlWertFundstelle
Bietzeit im Terminmindestens 30 Minuten§ 73 ZVG
Sicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts§ 68 Abs. 1 ZVG
5/10-Grenze (von Amts wegen)50 % des Verkehrswerts§ 85a Abs. 1 ZVG
7/10-Grenze (auf Antrag)70 % des Verkehrswerts§ 74a Abs. 1 ZVG
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 15 ZVG
Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
§ 180 ZVG
Teilungsversteigerung — Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft.
§ 44 ZVG
Geringstes Gebot — bestehen bleibende Rechte plus der bar zu zahlende Teil.
§ 49 ZVG
Bargebot: vor dem Verteilungstermin per Überweisung an die Gerichtskasse zu zahlen und vom Zuschlag an zu verzinsen.
§ 73 ZVG
Bietzeit von mindestens 30 Minuten; Schluss der Versteigerung erst, wenn kein Gebot mehr abgegeben wird.
§ 74a ZVG
7/10-Grenze: Zuschlagsversagung auf Antrag unterhalb sieben Zehnteln des Verkehrswerts; zugleich Grundlage der Verkehrswertfestsetzung.
§ 81 ZVG
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
§ 90 ZVG
Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks.
Aktuelle Verfahren

Wo gerade versteigert wird

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.

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