Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bietzeit im Termin | mindestens 30 Minuten | § 73 ZVG |
| Sicherheitsleistung | 10 % des Verkehrswerts | § 68 Abs. 1 ZVG |
| 5/10-Grenze (von Amts wegen) | 50 % des Verkehrswerts | § 85a Abs. 1 ZVG |
| 7/10-Grenze (auf Antrag) | 70 % des Verkehrswerts | § 74a Abs. 1 ZVG |
Zwangsversteigerung, Immobilienzwangsversteigerung, Gerichtsversteigerung
Eine Zwangsversteigerung ist die gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht ordnet sie als Vollstreckungsgericht auf Antrag an (§ 15 ZVG).
Immobilienzwangsversteigerung und Immobilien-Zwangsversteigerung bezeichnen dasselbe Verfahren; der Zusatz grenzt nur von der Versteigerung beweglicher Sachen ab. Gerichtsversteigerung ist die umgangssprachliche Bezeichnung.
Geschrieben wird der Begriff in einem Wort: Zwangsversteigerung, Mehrzahl Zwangsversteigerungen. Schreibweisen wie „Zwangs-Versteigerung“ oder „Zwangs Versteigerung“ meinen dasselbe.
Was bedeutet ZVG?
ZVG ist die Abkürzung für das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Es regelt das gesamte Verfahren von der Anordnung bis zum Zuschlag.
Im Alltag steht „ZVG“ auch für das Verfahren selbst — etwa in „ZVG-Termin“ oder „ZVG-Objekt“ — und für das amtliche ZVG-Portal, auf dem die Gerichte ihre Termine bekannt machen.
Hausversteigerung, Wohnungsversteigerung, Grundstücksversteigerung
Das sind keine eigenen Verfahrensarten, sondern Alltagsbezeichnungen nach der Art des Objekts. Eine Hausversteigerung ist die Zwangsversteigerung eines Hauses, eine Wohnungsversteigerung die einer Eigentumswohnung, eine Grundstücksversteigerung die eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Rechtlich läuft jedes dieser Verfahren nach denselben Regeln des ZVG ab — mit Verkehrswert, Versteigerungstermin, Bietzeit und Zuschlag.
Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG). Den Antrag stellt kein Gläubiger, sondern ein Miteigentümer — typisch bei Erbengemeinschaften oder nach einer Scheidung.
Versteigerungstermin und Zwangsversteigerungstermin
Beide Begriffe meinen den Termin, in dem das Gericht das Grundstück versteigert. Die Gerichte sprechen von Zwangsversteigerungsterminen, im Alltag heißt es meist Versteigerungstermine.
Im Termin dauert die Bietzeit mindestens 30 Minuten; die Versteigerung endet erst, wenn kein Gebot mehr abgegeben wird (§ 73 ZVG).
Verkehrswert, geringstes Gebot, Bargebot, Zuschlag
Vier Begriffe tauchen in jeder Bekanntmachung auf:
- Verkehrswert: der vom Gericht festgesetzte Marktwert des Grundstücks (§ 74a ZVG) — kein Mindestgebot
- Geringstes Gebot: die bestehen bleibenden Rechte plus der bar zu zahlende Teil (§ 44 ZVG)
- Bargebot: der Teil des Gebots, der an die Gerichtskasse zu zahlen ist (§ 49 ZVG)
- Zuschlag: wird dem Meistbietenden erteilt (§ 81 ZVG); mit ihm wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 ZVG)
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
- § 15 ZVG
- Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
- § 180 ZVG
- Teilungsversteigerung — Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft.
- § 44 ZVG
- Geringstes Gebot — bestehen bleibende Rechte plus der bar zu zahlende Teil.
- § 49 ZVG
- Bargebot: vor dem Verteilungstermin per Überweisung an die Gerichtskasse zu zahlen und vom Zuschlag an zu verzinsen.
- § 73 ZVG
- Bietzeit von mindestens 30 Minuten; Schluss der Versteigerung erst, wenn kein Gebot mehr abgegeben wird.
- § 74a ZVG
- 7/10-Grenze: Zuschlagsversagung auf Antrag unterhalb sieben Zehnteln des Verkehrswerts; zugleich Grundlage der Verkehrswertfestsetzung.
- § 81 ZVG
- Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
- § 90 ZVG
- Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks.
Wo gerade versteigert wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.
- Amtsgericht Coburg25
- Amtsgericht München20
- Amtsgericht Biedenkopf16
- Amtsgericht Pasewalk Zweigstelle Anklam14
- Amtsgericht Detmold12
- Amtsgericht Zeitz11
- Amtsgericht Steinfurt10
- Amtsgericht Oschersleben9
- Amtsgericht Hamburg8
- Amtsgericht Cottbus7
- Amtsgericht Minden7
- Amtsgericht Halle6
- Amtsgericht Nordhorn6
- Amtsgericht Darmstadt5