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Grunderwerbsteuer beim Ersteigern: Sätze je Bundesland

Grunderwerbsteuer in der Zwangsversteigerung: wer sie zahlt, warum das Meistgebot samt bestehen bleibender Rechte zählt und welcher Satz in welchem Land gilt.

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Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit gesetzlicher Fundstelle — Grunderwerbsteuer beim Ersteigern: Sätze je Bundesland
KennzahlWertFundstelle
Baden-Württemberg5,0 %Finanzämter Baden-Württemberg
Bayern3,5 %Bayerisches Landesamt für Steuern
Berlin6,0 %Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Brandenburg6,5 %Steuersatzgesetz Brandenburg
Bremen5,5 %Serviceportal Bremen
Hamburg5,5 %hamburg.de (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz)
Hessen6,0 %Hessische Leistungsbeschreibung (Stadt Borken)
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen5,0 %Landesamt für Steuern Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen6,5 %Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz5,0 %Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Saarland6,5 %Serviceportal Saarland
Sachsen5,5 %Medienservice des Freistaats Sachsen
Sachsen-Anhalt5,0 %Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein6,5 %Haus & Grund Schleswig-Holstein
Thüringen5,0 %Thüringer Finanzministerium

Als Gegenleistung gelten […] beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG · amtlicher Wortlaut, gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 1 GrEStG
Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt der Grunderwerbsteuer (Abs. 1 Nr. 4).
§ 9 GrEStG
Bemessungsgrundlage beim Meistgebot: das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (Abs. 1 Nr. 4).
§ 13 GrEStG
Steuerschuldner beim Meistgebot ist der Meistbietende (Nr. 4).
§ 22 GrEStG
Eintragung ins Grundbuch erst mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
Art. 105 GG
Die Länder bestimmen den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Abs. 2a Satz 2).
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