Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % | Finanzämter Baden-Württemberg |
| Bayern | 3,5 % | Bayerisches Landesamt für Steuern |
| Berlin | 6,0 % | Senatsverwaltung für Finanzen Berlin |
| Brandenburg | 6,5 % | Steuersatzgesetz Brandenburg |
| Bremen | 5,5 % | Serviceportal Bremen |
| Hamburg | 5,5 % | hamburg.de (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz) |
| Hessen | 6,0 % | Hessische Leistungsbeschreibung (Stadt Borken) |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | 5,0 % | Landesamt für Steuern Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz |
| Saarland | 6,5 % | Serviceportal Saarland |
| Sachsen | 5,5 % | Medienservice des Freistaats Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % | Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % | Haus & Grund Schleswig-Holstein |
| Thüringen | 5,0 % | Thüringer Finanzministerium |
„Als Gegenleistung gelten […] beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben“
Fällt beim Ersteigern Grunderwerbsteuer an?
Ja. Wer eine Immobilie in der Zwangsversteigerung ersteigert, zahlt Grunderwerbsteuer. Steuerpflichtig ist bereits das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG); Steuerschuldner ist der Meistbietende (§ 13 Nr. 4 GrEStG).
Anders als beim freien Kauf gibt es keinen Notarvertrag. An die Stelle des Kaufpreises tritt das Meistgebot — und damit ein Betrag, der erst im Versteigerungstermin feststeht.
Wovon wird die Steuer berechnet?
Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Bleibt etwa eine Grundschuld oder ein Wohnrecht bestehen, erhöht deren Wert die Bemessungsgrundlage — obwohl dieser Betrag nicht bar an das Gericht gezahlt wird. Die Steuer wird auf volle Euro nach unten abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG).
Ein Beispiel ohne bestehen bleibende Rechte: Bei einem Meistgebot von 200.000 Euro fallen in Nordrhein-Westfalen (6,5 Prozent) 13.000 Euro Grunderwerbsteuer an, in Bayern (3,5 Prozent) 7.000 Euro. Derselbe Zuschlag kostet je nach Land also bis zu 6.000 Euro Steuer mehr.
Wie hoch ist der Steuersatz in welchem Bundesland?
Den Steuersatz legt jedes Land selbst fest; das Grundgesetz gibt den Ländern diese Befugnis ausdrücklich (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Bundesrechtlich beträgt er 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG) — diesen Satz wendet heute nur noch Bayern an. Die Spanne reicht bis 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein.
Zuletzt geändert haben Thüringen (Senkung von 6,5 auf 5,0 Prozent zum 1. Januar 2024) und Bremen (Anhebung von 5,0 auf 5,5 Prozent für Erwerbsvorgänge ab dem 1. Juli 2025). Die Tabelle auf dieser Seite nennt alle 16 Sätze mit der Quelle, in der sie am 15. September 2026 geprüft wurden.
Wann muss die Steuer gezahlt sein?
Spätestens vor der Grundbucheintragung. Der Erwerber darf erst ins Grundbuch eingetragen werden, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen (§ 22 Abs. 1 GrEStG). Diese Bescheinigung erteilt es, sobald die Steuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist (§ 22 Abs. 2 GrEStG).
Eigentümer wird der Ersteher schon mit dem Zuschlag. Wer die Steuer nicht einplant, verzögert aber die eigene Eintragung — und damit etwa die Beleihung der Immobilie bei der finanzierenden Bank.
Welche Kosten kommen neben der Steuer hinzu?
Die Grunderwerbsteuer ist meist der größte, aber nicht der einzige Posten neben dem Gebot:
- Gerichtsgebühr für die Erteilung des Zuschlags: 0,5 Gebühr (Nr. 2214 KV GKG), die der Ersteher trägt (§ 58 ZVG).
- Gebühr für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch: 1,0 Gebühr (Nr. 14110 KV GNotKG).
- Zinsen auf das Bargebot vom Zuschlag an (§ 49 Abs. 2 ZVG).
- Der Gebührenrechner auf diesem Portal rechnet diese Posten für ein konkretes Gebot und Bundesland durch.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
- § 1 GrEStG
- Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt der Grunderwerbsteuer (Abs. 1 Nr. 4).
- § 9 GrEStG
- Bemessungsgrundlage beim Meistgebot: das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (Abs. 1 Nr. 4).
- § 13 GrEStG
- Steuerschuldner beim Meistgebot ist der Meistbietende (Nr. 4).
- § 22 GrEStG
- Eintragung ins Grundbuch erst mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
- Art. 105 GG
- Die Länder bestimmen den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Abs. 2a Satz 2).
