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Ratgeber

Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und Grundbuch

Was nach dem Zuschlag passiert: sofortiges Eigentum, Zahlung des Bargebots vor dem Verteilungstermin, Zinsen, Gerichtskosten und die Eintragung ins Grundbuch.

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Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit gesetzlicher Fundstelle — Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und Grundbuch
KennzahlWertFundstelle
Eigentumsübergangmit dem Zuschlag§ 90 Abs. 1 ZVG
Nutzungen und Lastenab dem Zuschlag beim Ersteher§ 56 Satz 2 ZVG
Gewährleistungkeine§ 56 Satz 3 ZVG
Verzinsung des Bargebotsvom Zuschlag an§ 49 Abs. 2 ZVG
Zahlung des BargebotsÜberweisung, Gutschrift vor dem Verteilungstermin§ 49 Abs. 3 ZVG
Gerichtsgebühr für den Zuschlag0,5 Gebühr, trägt der ErsteherNr. 2214 KV GKG, § 58 ZVG
Eintragung als Eigentümer1,0 GebührNr. 14110 KV GNotKG

Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

§ 56 Satz 2 und 3 ZVG · amtlicher Wortlaut, gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 90 ZVG
Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks.
§ 56 ZVG
Gefahr, Nutzungen und Lasten gehen mit dem Zuschlag über; eine Gewährleistung findet nicht statt.
§ 49 ZVG
Bargebot: vor dem Verteilungstermin per Überweisung an die Gerichtskasse zu zahlen und vom Zuschlag an zu verzinsen.
§ 58 ZVG
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
§ 91 ZVG
Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben.
§ 93 ZVG
Der Zuschlagsbeschluss ist Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer.
§ 118 ZVG
Zahlt der Ersteher nicht, wird die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten übertragen.
§ 130 ZVG
Ersuchen an das Grundbuchamt: Eintragung des Erstehers, Löschung erloschener Rechte.
§ 22 GrEStG
Eintragung ins Grundbuch erst mit Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
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