Bewohnte Objekte: häufiger Fall
Viele versteigerte Immobilien sind zum Zeitpunkt des Zuschlags noch bewohnt — vom bisherigen Eigentümer oder von Mietern. Für Ersteigerer ist deshalb entscheidend, wie sie den Besitz erlangen und welche Rechte bestehen bleiben.
Eingetragenes Wohnrecht und Nießbrauch
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch kann den Zuschlag überdauern, wenn es den Rechten des betreibenden Gläubigers im Rang vorgeht. Solche Belastungen bleiben dann bestehen und mindern den Wert erheblich. Prüfen Sie das Grundbuch und die Versteigerungsbedingungen daher genau, bevor Sie bieten.
Mietverhältnisse: Kauf bricht nicht Miete
Bei vermieteten Objekten gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ sinngemäß: Der Ersteigerer tritt in bestehende Mietverhältnisse ein. Ein Sonderkündigungsrecht kann unter engen Voraussetzungen bestehen, ist aber an Fristen und Gründe gebunden.
Besitzübergang und Räumung
Gibt der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig heraus, benötigt der Ersteigerer einen Räumungstitel. Der Zuschlagsbeschluss kann hierfür als Vollstreckungstitel gegen den früheren Eigentümer dienen. Gegen Dritte (z. B. Mieter) ist ein gesondertes Vorgehen nötig. Eine Räumung kann Zeit und zusätzliche Kosten verursachen.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.