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Ratgeber

Versteigerungstermin: Bekanntmachung, Fristen, Vorlauf

Wie lange vorher Zwangsversteigerungen bekannt gemacht werden, was in der Terminsbestimmung steht und wann Termine stattfinden — mit eigener Auswertung.

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Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit Fundstelle — Versteigerungstermin: Bekanntmachung, Fristen, Vorlauf
KennzahlWertFundstelle
Bekanntmachung spätestens vor dem Termin6 Wochen§ 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG
… nach einstweiliger Einstellung2 Wochen§ 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG
Zustellung an Schuldner und bekannte Beteiligte4 Wochen vor dem Termin§ 43 Abs. 2 ZVG
Abstand Anberaumung bis Termin (Soll-Vorschrift)höchstens 6 Monate§ 36 Abs. 2 ZVG
Vorlauf im Median (erste Erfassung bis Termin)82 TageEigene Auswertung von 2.889 Verfahren, Stand 29.09.2026
Vorlauf der mittleren Hälfte der Verfahren63 bis 104 TageEigene Auswertung, Stand 29.09.2026
Häufigster TermintagMittwoch (28,4 %)Eigene Auswertung von 3.455 Terminen, Stand 29.09.2026
Termine mit Beginn vor 13 Uhr86,8 %Eigene Auswertung von 3.455 Terminen, Stand 29.09.2026

„Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist.“

§ 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG · amtlicher Wortlaut, gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 36 ZVG
Zwischen Anberaumung und Termin sollen ohne besondere Gründe nicht mehr als sechs Monate liegen.
§ 37 ZVG
Pflichtinhalt der Terminsbestimmung: Grundstück, Zeit und Ort, Art des Verfahrens, Aufforderungen zur Anmeldung von Rechten.
§ 38 ZVG
Soll-Angaben: Grundbuchblatt, Größe, Verkehrswert und eine frühere Zuschlagsversagung nach § 74a oder § 85a; Gutachten dürfen elektronisch veröffentlicht werden.
§ 39 ZVG
Öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Bekanntmachungsblatt oder in einem elektronischen System des Gerichts.
§ 41 ZVG
Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten; Mitteilung in der vierten Woche vor dem Termin.
§ 43 ZVG
Der Termin ist aufzuheben, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vorher bekannt gemacht ist.
§ 30a ZVG
Einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners (bis zu sechs Monate).
§ 69 ZVG
Form der Sicherheitsleistung — keine Barzahlung; Bundesbank- oder Verrechnungsscheck, Bürgschaft oder Überweisung vorab.
Aktuelle Verfahren

Wo gerade versteigert wird

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.

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