Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bekanntmachung spätestens vor dem Termin | 6 Wochen | § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG |
| … nach einstweiliger Einstellung | 2 Wochen | § 43 Abs. 1 Satz 2 ZVG |
| Zustellung an Schuldner und bekannte Beteiligte | 4 Wochen vor dem Termin | § 43 Abs. 2 ZVG |
| Abstand Anberaumung bis Termin (Soll-Vorschrift) | höchstens 6 Monate | § 36 Abs. 2 ZVG |
| Vorlauf im Median (erste Erfassung bis Termin) | 82 Tage | Eigene Auswertung von 2.889 Verfahren, Stand 29.09.2026 |
| Vorlauf der mittleren Hälfte der Verfahren | 63 bis 104 Tage | Eigene Auswertung, Stand 29.09.2026 |
| Häufigster Termintag | Mittwoch (28,4 %) | Eigene Auswertung von 3.455 Terminen, Stand 29.09.2026 |
| Termine mit Beginn vor 13 Uhr | 86,8 % | Eigene Auswertung von 3.455 Terminen, Stand 29.09.2026 |
„Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist.“
Wie weit im Voraus wird ein Versteigerungstermin bekannt gemacht?
Mindestens sechs Wochen vorher. Ist die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin öffentlich bekannt gemacht, muss das Gericht den Termin aufheben und neu bestimmen (§ 43 Abs. 1 ZVG). War das Verfahren einstweilen eingestellt, genügen zwei Wochen.
In der Praxis ist der Vorlauf deutlich länger. In unserer Auswertung von 2.889 Verfahren lagen zwischen der ersten Erfassung eines Termins und dem Versteigerungstag im Median 82 Tage, also knapp zwölf Wochen. Bei der Hälfte der Verfahren waren es 63 bis 104 Tage.
Nur 1,5 Prozent der Termine haben wir weniger als sechs Wochen vorher erfasst. Das können fortgesetzte Verfahren mit der verkürzten Zwei-Wochen-Frist sein oder Termine, die wir erst nach ihrer ersten Veröffentlichung erfasst haben.
Wo werden Versteigerungstermine veröffentlicht?
Die Terminsbestimmung wird einmal öffentlich bekannt gemacht — im Bekanntmachungsblatt des Gerichts oder in einem elektronischen System (§ 39 Abs. 1 ZVG). Die meisten Länder nutzen dafür das gemeinsame Justizportal zvg-portal.de; zusätzlich soll die Bestimmung an der Gerichtstafel aushängen, was bei elektronischer Bekanntmachung entfallen kann (§ 40 ZVG).
Nicht jeder Termin steht online: Hat ein Grundstück nur einen geringen Wert, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung stattdessen an der Amtstafel der Gemeinde angeheftet wird (§ 39 Abs. 2 ZVG). Wer in einer bestimmten Gegend sucht, sollte deshalb auch das örtliche Amtsgericht im Blick behalten.
Was steht in der Terminsbestimmung?
Pflicht sind die Bezeichnung des Grundstücks, Zeit und Ort des Termins, die Angabe, dass im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert wird, sowie die Aufforderungen an Berechtigte, ihre Rechte anzumelden (§ 37 ZVG). Grundbuchblatt, Größe und Verkehrswert sollen ebenfalls genannt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
Für Bieter besonders wichtig ist ein Hinweis, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht: Wurde der Zuschlag in einem früheren Termin wegen der 7/10- oder 5/10-Grenze versagt, soll die Terminsbestimmung das angeben (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Das ist das Erkennungszeichen eines Folgetermins, in dem diese Wertgrenzen nicht mehr gelten.
An welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit finden Termine statt?
Überwiegend in der Wochenmitte und am Vormittag. Von 3.455 laufenden Terminen (Stand 29. September 2026) fielen 28,4 Prozent auf einen Mittwoch, 22,8 Prozent auf einen Donnerstag und 20,5 Prozent auf einen Dienstag; freitags waren es 17,1 Prozent, montags 11,1 Prozent.
86,8 Prozent der Termine beginnen vor 13 Uhr, 36,0 Prozent zwischen 11 und 12 Uhr. Wer mehrere Termine am selben Tag besuchen möchte, muss deshalb oft zwischen Gerichten wählen. Die tagesaktuelle Auswertung steht auf der Seite „Zwangsversteigerungen in Zahlen“.
Kann ein Termin kurzfristig ausfallen?
Ja. Wurde die Bekanntmachungsfrist nicht eingehalten oder die Terminsbestimmung dem Schuldner und den bekannten Beteiligten nicht vier Wochen vorher zugestellt, ist der Termin aufzuheben (§ 43 ZVG). Daneben kann das Verfahren eingestellt werden, etwa auf Antrag des Schuldners (§ 30a ZVG) oder weil der Gläubiger die Forderung doch noch erhält.
Maßgeblich ist immer die aktuelle Veröffentlichung des Gerichts. Wer anreist, sollte am Vortag prüfen, ob der Termin noch besteht — ein kurzer Anruf bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts genügt.
Wie nutze ich den Vorlauf bis zum Termin?
Knapp zwölf Wochen im Median klingen nach viel Zeit, werden aber schnell knapp, wenn eine Bank erst ein Gutachten prüfen muss. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Gutachten lesen: Das Gericht darf es elektronisch veröffentlichen (§ 38 Abs. 2 ZVG); auf den Objektseiten dieses Portals ist es verlinkt.
- Objekt von außen ansehen und die Lage prüfen — ein Recht auf Innenbesichtigung gibt es nicht.
- Finanzierung klären: Das Bargebot ist vor dem Verteilungstermin zu zahlen (§ 49 ZVG).
- Sicherheitsleistung vorbereiten: in der Regel ein Zehntel des Verkehrswerts, nicht in bar (§§ 68, 69 ZVG).
- Am Vortag prüfen, ob der Termin noch stattfindet.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
- § 36 ZVG
- Zwischen Anberaumung und Termin sollen ohne besondere Gründe nicht mehr als sechs Monate liegen.
- § 37 ZVG
- Pflichtinhalt der Terminsbestimmung: Grundstück, Zeit und Ort, Art des Verfahrens, Aufforderungen zur Anmeldung von Rechten.
- § 38 ZVG
- Soll-Angaben: Grundbuchblatt, Größe, Verkehrswert und eine frühere Zuschlagsversagung nach § 74a oder § 85a; Gutachten dürfen elektronisch veröffentlicht werden.
- § 39 ZVG
- Öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Bekanntmachungsblatt oder in einem elektronischen System des Gerichts.
- § 41 ZVG
- Zustellung der Terminsbestimmung an die Beteiligten; Mitteilung in der vierten Woche vor dem Termin.
- § 43 ZVG
- Der Termin ist aufzuheben, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vorher bekannt gemacht ist.
- § 30a ZVG
- Einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners (bis zu sechs Monate).
- § 69 ZVG
- Form der Sicherheitsleistung — keine Barzahlung; Bundesbank- oder Verrechnungsscheck, Bürgschaft oder Überweisung vorab.
Wo gerade versteigert wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.
- Amtsgericht Bamberg28
- Amtsgericht Bayreuth20
- Amtsgericht Köln18
- Amtsgericht Eschwege15
- Amtsgericht Offenbach am Main14
- Amtsgericht Bergisch Gladbach12
- Amtsgericht Mühlhausen11
- Amtsgericht Lemgo10
- Amtsgericht Koblenz9
- Amtsgericht Gotha8
- Amtsgericht Rosenheim8
- Amtsgericht Gütersloh7
- Amtsgericht Mülheim an der Ruhr7
- Amtsgericht Höxter6