Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sicherheitsleistung | 10 % des Verkehrswerts | § 68 Abs. 1 ZVG |
| 5/10-Grenze (von Amts wegen) | 50 % des Verkehrswerts | § 85a Abs. 1 ZVG |
| 7/10-Grenze (auf Antrag) | 70 % des Verkehrswerts | § 74a Abs. 1 ZVG |
„Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten.“
Was ist die Sicherheitsleistung?
Die Sicherheitsleistung ist ein Betrag, den Bietinteressenten vor oder im Termin nachweisen müssen, um zum Bieten zugelassen zu werden. Sie dient als Sicherheit dafür, dass eine Bieterin oder ein Bieter im Fall des Zuschlags den gebotenen Betrag tatsächlich aufbringen kann.
Üblich ist eine Höhe von etwa 10 Prozent des festgestellten Verkehrswerts. Die genaue Höhe und die Modalitäten ergeben sich aus der Bekanntmachung des Amtsgerichts.
Wie wird die Sicherheit geleistet?
Bargeld wird in der Regel nicht entgegengenommen. Stattdessen sind andere Formen vorgesehen, die das Gericht in der Bekanntmachung benennt. Wer bieten möchte, sollte die zulässige Form rechtzeitig klären, da eine kurzfristige Beschaffung nicht immer möglich ist.
- Vorab erfolgte Überweisung an die Gerichtskasse mit Nachweis
- Bestätigter Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck
- Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts
Brauche ich eine Finanzierungsbestätigung?
Für das Bieten selbst ist eine Finanzierungsbestätigung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da der Zuschlag jedoch bindend ist und der gebotene Betrag samt Zinsen kurzfristig zu leisten ist, ist eine vorab geklärte Finanzierung dringend zu empfehlen.
Eine Abstimmung mit der finanzierenden Bank vor dem Termin schafft Klarheit über den verfügbaren Rahmen und verhindert, dass ein erfolgreiches Gebot nicht bedient werden kann.
Besonderheiten der Finanzierung
Die Finanzierung einer Ersteigerung unterscheidet sich vom klassischen Immobilienkauf. Banken benötigen häufig vorab Angaben zum Objekt, etwa aus dem Verkehrswertgutachten, um einen Finanzierungsrahmen einzuschätzen. Da der genaue Kaufpreis erst im Termin feststeht, wird in der Regel ein Maximalbetrag vereinbart.
Wer plant zu bieten, sollte zudem die zusätzlichen Kosten einkalkulieren — etwa die Grunderwerbsteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt, sowie Gerichtskosten. Makler- und Notarkosten für den Kaufvertrag entstehen beim Ersteigern hingegen üblicherweise nicht, da der Eigentumsübergang durch den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss erfolgt.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
Wo gerade versteigert wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.
- Amtsgericht Leipzig44
- Amtsgericht Recklinghausen23
- Amtsgericht Eschwege17
- Amtsgericht Senftenberg15
- Amtsgericht Paderborn13
- Amtsgericht Bingen am Rhein11
- Amtsgericht Rosenheim10
- Amtsgericht Montabaur9
- Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt8
- Amtsgericht Einbeck7
- Amtsgericht Nordhorn7
- Amtsgericht Hamburg6
- Amtsgericht Weilheim i. OB6
- Amtsgericht Jülich5