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Ratgeber

Sicherheitsleistung und Finanzierung beim Ersteigern

Sicherheitsleistung von rund 10 Prozent, zulässige Zahlungsformen und die Bedeutung einer vorab geklärten Finanzierung beim Ersteigern einer Immobilie.

Zuletzt aktualisiert:

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit Fundstelle — Sicherheitsleistung und Finanzierung beim Ersteigern
KennzahlWertFundstelle
Sicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts§ 68 Abs. 1 ZVG
5/10-Grenze (von Amts wegen)50 % des Verkehrswerts§ 85a Abs. 1 ZVG
7/10-Grenze (auf Antrag)70 % des Verkehrswerts§ 74a Abs. 1 ZVG

„Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten.“

§ 68 Abs. 1 ZVG · amtlicher Wortlaut, gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 68 ZVG
Höhe der Sicherheitsleistung — in der Regel ein Zehntel des Verkehrswerts.
§ 44 ZVG
Geringstes Gebot — bestehen bleibende Rechte plus der bar zu zahlende Teil.
Aktuelle Verfahren

Wo gerade versteigert wird

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.

Alle Amtsgerichte A–Z