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Ratgeber

Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen einfach erklärt

Die 5/10- und 7/10-Grenze schützen im ersten Versteigerungstermin bestimmte Beteiligte. Was die Wertgrenzen bedeuten und wann sie entfallen — verständlich erklärt.

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Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Kennzahlen mit Fundstelle — Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen einfach erklärt
KennzahlWertFundstelle
5/10-Grenze (von Amts wegen)50 % des Verkehrswerts§ 85a Abs. 1 ZVG
7/10-Grenze (auf Antrag)70 % des Verkehrswerts§ 74a Abs. 1 ZVG
Zweiter Terminkeine Mindestwertgrenzen§§ 74a, 85a ZVG
Sicherheitsleistung10 % des Verkehrswerts§ 68 Abs. 1 ZVG

„Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.“

§ 85a Abs. 1 ZVG · amtlicher Wortlaut, gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Gesetze

Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.

§ 85a ZVG
5/10-Grenze: Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Verkehrswerts nicht erreicht.
§ 74a ZVG
7/10-Grenze: Zuschlagsversagung auf Antrag unterhalb sieben Zehnteln des Verkehrswerts; zugleich Grundlage der Verkehrswertfestsetzung.
Aktuelle Verfahren

Wo gerade versteigert wird

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.

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