Warum gibt es Wertgrenzen?
Die gesetzlichen Wertgrenzen sollen verhindern, dass eine Immobilie im ersten Versteigerungstermin zu einem unangemessen niedrigen Preis zugeschlagen wird. Sie schützen vor allem den Schuldner sowie nachrangige Gläubiger, deren Ansprüche bei einem zu geringen Erlös leer ausgehen könnten.
Bezugsgröße für beide Grenzen ist der vom Gericht festgestellte Verkehrswert. Die Grenzen gelten ausschließlich im ersten Termin.
Die 5/10-Grenze (50 Prozent)
Liegt das abgegebene Höchstgebot im ersten Termin unter 5/10 — also unter 50 Prozent — des Verkehrswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Das bedeutet: Das Gericht darf den Zuschlag nicht erteilen, unabhängig davon, ob jemand einen Antrag stellt.
Diese Grenze ist eine absolute Untergrenze für den Zuschlag im ersten Termin und wirkt damit als stärkster Schutzmechanismus.
Die 7/10-Grenze (70 Prozent)
Liegt das Höchstgebot zwar bei mindestens 50 Prozent, aber unter 7/10 — also unter 70 Prozent — des Verkehrswerts, kann ein berechtigter Beteiligter beantragen, dass der Zuschlag versagt wird. Anders als bei der 5/10-Grenze handelt das Gericht hier nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.
Stellt kein Berechtigter einen solchen Antrag, kann der Zuschlag trotz eines Gebots unter 70 Prozent erteilt werden. Wird der Antrag gestellt und ist er begründet, wird der Zuschlag versagt und es kommt zu einem neuen Termin.
Was passiert im zweiten Termin?
Wird im ersten Termin aufgrund einer Wertgrenze kein Zuschlag erteilt, kann ein weiterer Termin anberaumt werden. Im zweiten Termin entfallen die 5/10- und die 7/10-Grenze. Ein Zuschlag kann dann grundsätzlich auch zu einem niedrigeren Gebot erfolgen.
Für Bietinteressenten kann ein zweiter Termin Chancen eröffnen, weil der Schutz durch die Wertgrenzen nicht mehr greift. Das geringste Gebot, das die vorrangigen Rechte und die Verfahrenskosten abdeckt, bleibt jedoch weiterhin eine Untergrenze.
- 5/10-Grenze: entfällt im zweiten Termin
- 7/10-Grenze: entfällt im zweiten Termin
- Geringstes Gebot: bleibt als Untergrenze bestehen
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.