Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herausgeber des ZVG-Portals | Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium — im Auftrag des Bundes und der Länder | Impressum zvg-portal.de (abgerufen 03.10.2026) |
| Abgedeckte Länder | alle 16 Bundesländer, Auswahl über das Pflichtfeld „Land“ | Suchmaske zvg-portal.de (abgerufen 03.10.2026) |
| Rechtsgrundlage der Veröffentlichung | öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung | § 39 Abs. 1 ZVG |
„Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.“
Was ist das ZVG-Portal?
Das ZVG-Portal (zvg-portal.de) ist das amtliche Justizportal für Zwangsversteigerungstermine in Deutschland. Herausgeber ist laut Impressum das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium, im Auftrag des Bundes und der Länder.
Die Amtsgerichte machen dort ihre Versteigerungstermine bekannt. Grundlage ist § 39 ZVG: Die Terminsbestimmung muss öffentlich bekannt gemacht werden — im Bekanntmachungsblatt des Gerichts oder in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.
ZVG-Portal Bayern, Hessen, NRW, Sachsen: Gibt es Landesportale?
Nein. Es gibt ein gemeinsames Portal für alle 16 Bundesländer. Das Land ist dort ein Pflichtfeld der Suche, kein eigenes Portal.
Wer nach „ZVG-Portal Bayern“, „ZVG-Portal Hessen“, „ZVG-Portal NRW“ oder „ZVG-Portal Sachsen“ sucht, meint dasselbe Portal mit der jeweiligen Landesauswahl. Auch die Schreibweisen „ZVG Portal“, „zvg-portal.de“ und „www.zvg-portal.de“ bezeichnen dieselbe Seite.
Was bietet das Bundesversteigerungsportal zusätzlich?
Das Bundesversteigerungsportal ist ein privates Rechercheportal. Es übernimmt die amtlichen Bekanntmachungen und bereitet sie so auf, dass sich Termine länderübergreifend vergleichen lassen. Eigene Termine erzeugt es nicht.
- Suche über alle Bundesländer gleichzeitig statt je Land einzeln
- Übersichten je Amtsgericht, Stadt, Landkreis und Objektart
- Karte und Umkreissuche nach Entfernung
- Versteigerungskalender je Bundesland als PDF
- Statistik zu Verkehrswerten und Verfahrensarten
Was ist verbindlich?
Verbindlich ist allein die Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts. Termine können kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden; vor einem Gebot zählt deshalb der Stand im amtlichen Portal und beim Gericht.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
- § 39 ZVG
- Öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Bekanntmachungsblatt oder in einem elektronischen System des Gerichts.
Wo gerade versteigert wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.
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