Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bietzeit | mindestens 30 Minuten | § 73 Abs. 1 ZVG |
| Sicherheitsleistung | ein Zehntel des Verkehrswerts | § 68 Abs. 1 ZVG |
| Barzahlung als Sicherheit | ausgeschlossen | § 69 Abs. 1 ZVG |
| Scheck als Sicherheit | frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt | § 69 Abs. 2 ZVG |
| Überweisung als Sicherheit | Gutschrift vor dem Termin, Nachweis im Termin | § 69 Abs. 4 ZVG |
| Verkündung des Zuschlags | im Termin oder binnen einer Woche | § 87 ZVG |
„Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen.“
Wie beginnt der Versteigerungstermin?
Nach dem Aufruf der Sache gibt das Gericht die Eckdaten des Verfahrens bekannt: die betreibenden Gläubiger und ihre Ansprüche, den festgesetzten Verkehrswert und die erfolgten Anmeldungen. Anschließend stellt es das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen fest und verliest sie (§ 66 Abs. 1 ZVG).
Erst danach weist das Gericht darauf hin, dass weitere Anmeldungen ausgeschlossen werden, und fordert zur Abgabe von Geboten auf (§ 66 Abs. 2 ZVG). Mit dieser Aufforderung beginnt die Bietzeit. Wer bieten will, sollte deshalb von Anfang an im Saal sein — die verlesenen Bedingungen entscheiden, welche Rechte nach dem Zuschlag bestehen bleiben.
Wie lange dauert die Bietzeit?
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 Abs. 1 ZVG). Nach 30 Minuten endet die Versteigerung aber nicht automatisch: Sie wird fortgesetzt, bis trotz Aufforderung des Gerichts kein Gebot mehr abgegeben wird.
Zum Schluss verkündet das Gericht das letzte Gebot — in der Regel mit dreimaligem Aufruf — und den Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG). Gebote nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr möglich.
Welche Sicherheit muss ein Bieter leisten?
Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, kann Sicherheitsleistung verlangen — allerdings nur sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 Abs. 1 ZVG). Weil das Verlangen direkt nach jedem Gebot kommen kann, sollten Bieter die Sicherheit immer bereithalten.
Die Sicherheit beträgt ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Bei einem Verkehrswert von 250.000 Euro sind das 25.000 Euro — unabhängig davon, wie hoch das eigene Gebot ist. Wird die verlangte Sicherheit nicht sofort geleistet, weist das Gericht das Gebot zurück (§ 70 Abs. 2 ZVG).
- Keine Barzahlung: Bargeld ist als Sicherheit ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG).
- Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines zugelassenen Kreditinstituts, im Inland zahlbar und frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt (§ 69 Abs. 2 ZVG).
- Unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG).
- Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse: Der Betrag muss vor dem Termin gutgeschrieben sein, der Nachweis muss im Termin vorliegen (§ 69 Abs. 4 ZVG).
Wann ist ein Gebot wirksam — und wann erlischt es?
Ein unwirksames Gebot weist das Gericht zurück (§ 71 Abs. 1 ZVG). Wer für einen anderen bietet — etwa für eine Firma oder den Ehepartner —, muss die Vertretungsmacht sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, sofern sie dem Gericht nicht offenkundig ist. Sonst wird das Gebot zurückgewiesen (§ 71 Abs. 2 ZVG).
Ein Gebot erlischt, sobald ein höheres Gebot zugelassen wird und kein Beteiligter sofort widerspricht (§ 72 Abs. 1 ZVG). Wer überboten wurde, ist an sein Gebot also nicht mehr gebunden.
Wer erhält den Zuschlag?
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen (§ 81 Abs. 1 ZVG), sofern kein Versagungsgrund vorliegt — im ersten Termin etwa die 5/10- oder die 7/10-Grenze. Verkündet wird die Entscheidung im Versteigerungstermin oder in einem gesonderten Verkündungstermin, der nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden soll (§ 87 ZVG).
Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer. Was danach auf ihn zukommt — Zahlung des Bargebots, Kosten, Grundbuch —, beschreibt der Ratgeber zum Ablauf nach dem Zuschlag.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
- § 66 ZVG
- Ablauf des Termins: Bekanntmachungen, geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen, Aufforderung zur Abgabe von Geboten.
- § 68 ZVG
- Höhe der Sicherheitsleistung — in der Regel ein Zehntel des Verkehrswerts.
- § 69 ZVG
- Form der Sicherheitsleistung — keine Barzahlung; Bundesbank- oder Verrechnungsscheck, Bürgschaft oder Überweisung vorab.
- § 71 ZVG
- Unwirksame Gebote sind zurückzuweisen; Vertretungsmacht muss sofort durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
- § 72 ZVG
- Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und niemand sofort widerspricht.
- § 73 ZVG
- Bietzeit von mindestens 30 Minuten; Schluss der Versteigerung erst, wenn kein Gebot mehr abgegeben wird.
- § 81 ZVG
- Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
- § 87 ZVG
- Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Termin oder in einem Verkündungstermin binnen einer Woche.
