Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 5/10-Grenze (von Amts wegen) | 50 % des Verkehrswerts | § 85a Abs. 1 ZVG |
| 7/10-Grenze (auf Antrag) | 70 % des Verkehrswerts | § 74a Abs. 1 ZVG |
| Sicherheitsleistung | 10 % des Verkehrswerts | § 68 Abs. 1 ZVG |
„Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.“
Was ist der Verkehrswert?
Der Verkehrswert ist der vom Gericht festgestellte Marktwert der Immobilie zu einem bestimmten Stichtag. Er beschreibt den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter normalen Umständen für das Objekt zu erzielen wäre — unabhängig von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen.
Im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Verkehrswert eine doppelte Funktion: Er dient als Orientierung für Bietinteressenten und als Bezugsgröße für die gesetzlichen Wertgrenzen, die im ersten Termin bestimmte Beteiligte schützen.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Das Gericht beauftragt einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten. Der Gutachter berücksichtigt unter anderem Lage, Größe, Zustand, Ausstattung und Nutzbarkeit der Immobilie sowie das örtliche Preisniveau. Je nach Objektart kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zum Einsatz.
Auf Grundlage des Gutachtens setzt das Gericht den Verkehrswert durch Beschluss förmlich fest. Erst dieser festgesetzte Wert ist für das Verfahren maßgeblich.
- Vergleichswertverfahren — Orientierung an tatsächlichen Verkaufspreisen ähnlicher Objekte
- Ertragswertverfahren — bei vermieteten oder ertragsorientierten Immobilien
- Sachwertverfahren — bei eigengenutzten Objekten ohne ausreichende Vergleichsdaten
Verkehrswert ist nicht gleich Kaufpreis
Ein häufiges Missverständnis: Der Verkehrswert ist weder das Mindestgebot noch der spätere Zuschlagsbetrag. Das Höchstgebot kann sowohl unter als auch — bei großem Bieterinteresse — über dem Verkehrswert liegen.
Der tatsächliche Erlös hängt vom Verlauf des Termins ab. Der Verkehrswert liefert lediglich einen verlässlichen Anhaltspunkt für die Einordnung eines Objekts und für die Kalkulation eines eigenen Maximalgebots.
Das Gutachten als Informationsquelle
Da eine Besichtigung der Immobilie nicht garantiert ist, ist das Verkehrswertgutachten oft die wichtigste Informationsquelle. Es enthält in der Regel eine detaillierte Beschreibung des Objekts, häufig samt Fotos und Hinweisen zu Belastungen oder Besonderheiten.
Bietinteressenten sollten das Gutachten sorgfältig prüfen, sofern es vom Gericht veröffentlicht wurde. Es kann allerdings einen gewissen zeitlichen Abstand zum Termin haben, sodass sich der Zustand zwischenzeitlich geändert haben kann.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen sind allgemeiner und sachlicher Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Bekanntmachungen und Anordnungen des jeweiligen Amtsgerichts. Termine, Bedingungen und Wertgrenzen können sich im Einzelfall unterscheiden oder kurzfristig ändern.
Maßgebliche Gesetze
Diese Normen bilden die rechtliche Grundlage. Verlinkt ist jeweils der amtliche Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de.
Wo gerade versteigert wird
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Diese Gerichte haben derzeit anstehende Termine; die Zahl nennt die aktiven Verfahren.
- Amtsgericht Zwickau54
- Amtsgericht Frankfurt am Main23
- Amtsgericht Idar-Oberstein18
- Amtsgericht Merzig im Saarland15
- Amtsgericht Hameln13
- Amtsgericht Altenburg11
- Amtsgericht Neuwied10
- Amtsgericht Landau in der Pfalz9
- Amtsgericht Leer8
- Amtsgericht Bremen7
- Amtsgericht Mainz7
- Amtsgericht Güstrow6
- Amtsgericht Neubrandenburg6
- Amtsgericht Grünstadt5