Einfamilienhaus in Wardenburg
Zum Objekt
Zwangsversteigerung: Einfamilienhaus in Wardenburg, Ortsteil Tungeln, 26203 (Niedersachsen). Der Versteigerungstermin ist am 7. Oktober 2026 um 11:00 vor dem Amtsgericht Oldenburg, Amtsgericht Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg (Oldenburg), Saal/Raum: Saal 1 (I. OG, Hauptgebäude des Amtsgerichts). Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0042 K 0021/ 2024. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 413.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 206.500 € (5/10) und 289.100 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 240 €/m² (Stand 2026).
Zuschlag ab rund 206.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundstück in 26203 Wardenburg /Ortsteil Tungeln, Oldenburger Straße 63 A. Baujahr des Einfamilienhauses (laut Sachverständigengutachten): 1986. Wohnfläche des Einfamilienhauses (laut Sachverständigengutachten): ca.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundstück in 26203 Wardenburg /Ortsteil Tungeln, Oldenburger Straße 63 A. Baujahr des Einfamilienhauses (laut Sachverständigengutachten): 1986. Wohnfläche des Einfamilienhauses (laut Sachverständigengutachten): ca. 186 m². Aufteilung des Einfamilienhauses (laut Sachverständigengutachten): a) Kellergeschoss: Abstellraum mit Heizung, Treppenflur, Kriechkeller b) Erdgeschoss: Wohnzimmer, Küche, ein Zimmer, Bad, Gäste-WC, Hauswirtschaftsraum, Flur c) Dachgeschoss: zwei Zimmer, Bad, Flur Nebengebäude: Garage in Massivbauweise Baujahr der Garage (laut Sachverständigengutachten): 1986. Bruttogrundfläche der Garage (laut Sachverständigengutachten): ca. 47 m². Sonstige Nebengebäude (laut Sachverständigengutachten): Gartenschuppen.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Oldenburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 413.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 289.100 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 206.500 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 41.300 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Wardenburg. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS NI · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Häuser in Niedersachsen
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 413.000 € und liegt damit 74 % über dem Median vergleichbarer Häuser in Niedersachsen (Median 237.000 €). Ausgewertet wurden 204 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 15.100 € bis 1.220.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 12 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Der amtliche Bodenrichtwert dieser Lage (240 €/m²) liegt 200 % über dem Median vergleichbarer Lagen in Niedersachsen (80 €/m², aus 194 Objekten).
Statistische Einordnung, berechnet aus 204 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Niedersachsen (Stand 1. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (413.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 20.650 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 2.065 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 2.065 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 24.780 € · ≈ 6 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Oldenburg
- Aktenzeichen
- 0042 K 0021/ 2024
- Letzter Sync
- 31. August 2026 um 17:20
- Bodenrichtwert
- BORIS NI · Stand 2026
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
