Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Wohn-/Geschäftshaus in Berlin (Berlin). Versteigerungstermin: 3. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht Spandau. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 425.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 212.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Seegefelder Str. 77, 13583 Berlin: teilunterkellertes Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäude auf 707 m² Grundstück in Nähe des Bahnhofs Spandau, Bj.: ca. 1925, 2 Gewerbeeinheiten im EG, 3 nicht abgeschlossene Wohnungen im OG und DG, Instandsetzungsbedarf, Vollständiger Leerstand seit 2020 (keine Gewähr für die Richtigkeit)
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Spandau. Wortlaut unverändert übernommen.
Verkehrswertgutachten sind oft 40–80 Seiten lang. Unsere KI liest das komplette Gutachten und fasst das Kaufentscheidende klar zusammen — Bauzustand, Mängel, Sanierungsbedarf, Wohnfläche, Baujahr, Bewohnbarkeit und Belastungen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (425.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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