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Bayern

Zweifamilienwohnhaus in Kitzingen

Aktenzeichen 0002 K 0042/ 2025
Zweifamilienwohnhaus in 97318 Kitzingen — Zwangsversteigerung am Amtsgericht Würzburg
2 von 4 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — vollständig in den Unterlagen (nach kostenloser Registrierung). Ohne Gewähr.

Zweifamilienwohnhaus in Kitzingen

Lage
Breslauer Straße
97318 Kitzingen
Amtsgericht
Würzburg
Versteigerungsort: Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001
Objektart
Zweifamilienwohnhaus
Aktenzeichen
0002 K 0042/ 2025
Art der Versteigerung
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
Grundbuch
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Kitzingen von Kitzingen Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt Kitzingen 5793/17 Gebäude- und Freifläche Breslauer Straße 7 0,0665 17257 Kitzingen 5793/144 Gebäude- und Freifläche Nähe Breslauer Straße 0,0004 17257

Zum Objekt

Zwangsversteigerung: Zweifamilienwohnhaus in Kitzingen, 97318 (Bayern). Der Versteigerungstermin ist am 4. November 2026 um 09:00 vor dem Amtsgericht Würzburg, Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0002 K 0042/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 434.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 217.000 € (5/10) und 303.800 € (7/10). Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.

Zuschlag ab rund 217.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.

Objektlage: Breslauer Straße, 97318 Kitzingen

Objektbeschreibung laut Gutachten

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): 2 - Familienwohnhaus, Baujahr 1932-2006, Wohnfläche ca. 234,25 m²,  Energieausweis nicht vorhanden, das Objekt weicht in Teilen von der vorliegenden baurechtlichen Genehmigung ab, insbesondere: Das vorgefundene Bauwerk weicht in Teilen von den vorliegenden baurechtlichen  Genehmigungen ab. -  Mit  Bescheid  vom  02.11.1999  erfolgte  die  baurechtliche …

Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): 2 - Familienwohnhaus, Baujahr 1932-2006, Wohnfläche ca. 234,25 m²,  Energieausweis nicht vorhanden, das Objekt weicht in Teilen von der vorliegenden baurechtlichen Genehmigung ab, insbesondere: Das vorgefundene Bauwerk weicht in Teilen von den vorliegenden baurechtlichen  Genehmigungen ab. -  Mit  Bescheid  vom  02.11.1999  erfolgte  die  baurechtliche  Genehmigung  zur „Überdachung der gewerblichen Fläche / Errichtung eines Carports“  im Anschluss an den Kiosk . Abweichend hiervon wurde ein geschlossener Baukörper errichtet. Auf Grund von Alter und Zustand des Baukörpers erfolgt ein wertneutraler Ansatz. - Die südliche errichtet Doppelhaushälfte wurde giebelseitig Richtung Südosten um  einen  eingeschossigen  Vorbau  erweitert.  Der  Baukörper  entspricht  nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Auf Grund von Alter und Zustand des Baukörpers erfolgt ein wertneutraler Ansatz. -  Mit  Bescheid  vom  07.11.2005  erfolgte  die  baurechtliche  Genehmigung  zur „Wohnhauserweiterung/Aufstockung“.  Gemäß  Genehmigungsunterlagen  befinden  sich  im  Erdgeschoss  Abstell-  und  Hobbyräume.  Abweichend  hiervon wird an Stelle des Vorraumes eine KFZ-Garage vorgefunden. Gemäß Auflagen müssen „Zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.“ Der tatsächliche Stauraum ist kürzer. „Der Stauraum ist zur Straße hin offen zu halten und darf  nicht eingefriedet werden. Das Anbringen von Toren, Ketten oder anderen Hindernissen ist unzulässig.“ Abweichend hiervon ist der Stauraum mit einem Tor versehen. - Gemäß Genehmigungsbescheid vom 07.11.2005 ist die Trennwand zw. Altbau und  OG  Windfang  als  Brandwand  auszuführen.  Abweichend  hiervon  wurde eine Türöffnung in die Brandwand eingebaut. - Gemäß Genehmigungsbescheid vom 07.11.2005 ist eine Fensteröffnung in OG Bad nicht zulässig. Abweichend hiervon wurde eine Fensteröffnung in die Außenwand eingebaut. - Gemäß Genehmigungsunterlagen sind „4 Stellplätze herzustellen, die straßenseitig nicht eingefriedet werden dürfen. Sie sind als solche auf Dauer zu erhalten und zu unterhalten.“ Die geforderten Stellplätze sind nicht vorhanden und werden beim Wertansatz nicht berücksichtigt. Berücksichtigte Wertminderung: Sanierungs-/Instandhaltungs-/Modernisierungsstau 117.000,00 € Baumängel | Bauschäden | Instandhaltungs- und Modernisierungsstau: Das Objekt weist durchschnittlichen Unterhaltungszustand auf. Es liegt mittlerer Modernisierungs-/Instandhaltungsstau vor. Die Beseitigung folgender Baumängel/-schäden sind ebenfalls zu berücksichtigen: - Im unteren Bereich aller Innenseiten der Kellerwände werden Durchfeuchtungen festgestellt. Seit Beginn der nicht vollendeten Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück (ca. 2019) tritt bei Starkregen regelmäßig Wasser über Kellerfußboden/-wände ins Gebäude ein. In der Vergangenheit wurden Wasserstände bis ca. 20 cm erreicht. Derzeit erfolgen behelfsmäßig bei Starkregen Abpumpmaßnahmen mittels zweier Pumpenschächte. - In  OG Wohnen werden mehrere Beschädigungen im Bodenbelag auf Grund von Setzungen im Unterbau festgestellt. Im Schwellenbereich zum Flur wurde festgestellt, dass sich direkt unter dem Laminatbelag ca. 4 cm starke Styroporplatten befinden. Eine Estrichebene wurde nicht vorgefunden. 2021 kam es in  OG Bad zu  einem  Wasserschaden  mit  darauffolgender  Badsanierung.  Estrichtrocknungsmaßnamen  sollen  nicht durchgeführt worden sein. - In  DG Bad treten Setzungen von Bodenfliesen und Abmauerungen auf.- Der Kaminofen in  EG Essen unterliegt der Austauschpflicht Kiosk Das nicht unterkellerte in Holzständerbauweise errichtete Gebäude verfügt über Erdgeschoss und Walmdach 20° Dachneigung. Der Kiosk wird aktuell nicht betrieben und dient als Abstellraum. Auf Grund von Alter und Zustand des Baukörpers erfolgt ein wertneutraler Ansatz. Auf die differenzierte Darstellung des Versteigerungsobjektes im Gutachten wird verwiesen.

Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Würzburg. Wortlaut unverändert übernommen.

Eckdaten & Einordnung

Wertgrenzen im ersten Termin
Verkehrswert
434.000 €
7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
303.800 €
5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
217.000 €
Sicherheitsleistung (10 %)
43.400 €

Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.

Belastungen laut Gutachten (Grundbuch Abt. II)
Wohnungs-/WohnrechtErbbaurecht

Automatisch aus dem Gutachten extrahierte Rechte Dritter. Detail-Umfang im Gutachten und im Dossier.

Termin-Vorlauf
In 60 Tagen

Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.

Preis-Einordnung: Häuser in Bayern

Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 434.000 € und liegt damit 20 % über dem Median vergleichbarer Häuser in Bayern (Median 362.000 €). Ausgewertet wurden 203 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 8.300 € bis 10.800.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 41 % der aktuell vergleichbaren Objekte.

Position in der Verkehrswert-Spanne
8.300 €Median 362.000 €10.800.000 €

Statistische Einordnung, berechnet aus 203 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Bayern (Stand 5. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.

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Erwerbsnebenkosten (geschätzt)

Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (434.000 €) als Zuschlagswert.

Grunderwerbsteuer (3.5 %)
15.190 €
Grundbuchkosten (ca.)
2.170 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
2.170 €
Gesamt-Nebenkosten
19.530 € · ≈ 4.5 %

Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.

Detaillierter Gebührenrechner

Dokumente

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Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Würzburg
Aktenzeichen
0002 K 0042/ 2025
Letzter Sync
4. September 2026 um 09:04
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau

Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.

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Letzte Aktualisierung: 4. September 2026 um 09:04
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