Grundstück mit Nebengebäude in Brodersby-Goltoft
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Grundstück mit Nebengebäude in Brodersby-Goltoft, 24864 (Schleswig-Holstein). Der Versteigerungstermin ist am 18. November 2026 um 11:30 vor dem Amtsgericht Schleswig, A, Sitzungssaal, Amtsgericht Schleswig, Lollfuß 78, 24837 Schleswig. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 6 K 6/24. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 185.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 92.500 € (5/10) und 129.500 € (7/10). Verfahrensart: Teilversteigerung.
Zuschlag ab rund 92.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundstück, Grundstücksgröße ca. 676 m². Verkehrswert: 185.000 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Schleswig. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 185.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 129.500 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 92.500 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 18.500 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Schleswig-Holstein als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (185.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6.5 %)
- 12.025 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 925 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 925 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 13.875 € · ≈ 7.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter Gebührenrechner- Zuständiges Gericht
- Schleswig
- Aktenzeichen
- 6 K 6/24
- Letzter Sync
- 30. September 2026 um 17:40
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
