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Sachsen-Anhalt

Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) in Magdeburg

Aktenzeichen 0038 a K 0021/ 2023

Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) in Magdeburg

Lage
Birkholzer Weg
39128 Magdeburg
Amtsgericht
Magdeburg
Versteigerungsort: Amtsgericht Magdeburg, Saal 1
Objektart
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)
Aktenzeichen
0038 a K 0021/ 2023
Art der Versteigerung
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
Grundbuch
Magdeburg Blatt 68344
Bodenrichtwert (amtlich)
140 €/m² (Stand 2026)

Zum Objekt

Zwangsversteigerung: Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) in Magdeburg, 39128 (Sachsen-Anhalt). Der Versteigerungstermin ist am 7. Oktober 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Magdeburg, Amtsgericht Magdeburg, Saal 1. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0038 a K 0021/ 2023. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 75.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 37.500 € (5/10) und 52.500 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 140 €/m² (Stand 2026).

Zuschlag ab rund 37.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.

Objektlage: Birkholzer Weg, 39128 Magdeburg

Objektbeschreibung laut Gutachten

3-Raum Eigentumswohnung, ca. 70 m² Wohnfläche, mit Balkon und Keller. Nach Aktenlage: Eigennutzung. Keine Baulasten. Weitere Details, Exposé und Gutachten (download) unter www.zvg.com. Das Verkehrswertgutachten wurde im Rahmen einer Außenbesichtigung erstellt.

Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Magdeburg. Wortlaut unverändert übernommen.

Eckdaten & Einordnung

Wertgrenzen im ersten Termin
Verkehrswert
75.000 €
7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
52.500 €
5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
37.500 €
Sicherheitsleistung (10 %)
7.500 €

Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.

Bodenrichtwert (amtlich)
140 €/m²

Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Magdeburg. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.

Quelle: BORIS ST · Stand 2026.

Termin-Vorlauf
In 36 Tagen

Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.

Preis-Einordnung: Wohnungen in Sachsen-Anhalt

Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 75.000 € und liegt damit 59 % unter dem Median vergleichbarer Wohnungen in Sachsen-Anhalt (Median 182.500 €). Ausgewertet wurden 14 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 28.000 € bis 694.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 71 % der aktuell vergleichbaren Objekte.

Position in der Verkehrswert-Spanne
28.000 €Median 182.500 €694.000 €

Der amtliche Bodenrichtwert dieser Lage (140 €/m²) liegt 122 % über dem Median vergleichbarer Lagen in Sachsen-Anhalt (63 €/m², aus 14 Objekten).

Statistische Einordnung, berechnet aus 14 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Sachsen-Anhalt (Stand 1. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.

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Exposé und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen samt amtlichem Bodenrichtwert und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.

Erwerbsnebenkosten (geschätzt)

Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (75.000 €) als Zuschlagswert.

Grunderwerbsteuer (5 %)
3.750 €
Grundbuchkosten (ca.)
375 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
375 €
Gesamt-Nebenkosten
4.500 € · ≈ 6 %

Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.

Detaillierter Gebührenrechner

Dokumente

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Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Magdeburg
Aktenzeichen
0038 a K 0021/ 2023
Letzter Sync
31. August 2026 um 17:43
Bodenrichtwert
BORIS ST · Stand 2026
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau

Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.

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Letzte Aktualisierung: 31. August 2026 um 17:43
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