Einfamilienhaus in Parchen
Zum Objekt
Zwangsversteigerung: Einfamilienhaus in Parchen, 39307 (Sachsen-Anhalt). Der Versteigerungstermin ist am 2. September 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Burg, AG Burg, In der Alten Kaserne 3, Haus 2, Saal 5. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0032 K 0012/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 12.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 6.000 € (5/10) und 8.400 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 15 €/m² (Stand 2026).
Zuschlag ab rund 6.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundstück bebaut mit abrisswürdigem Einfamilienhaus; unbewohnt; Bj. ca. 1900; keine Modernisierung seit 25 Jahren; tlw. unterkellert und tlw. ausgebautes DG; Elektroinstallation und Heizung komplett veraltet; Feuchtigkeitsschäden u.a. an Fassade u. Decke DG; sehr schlechter Bau- u. Unterhaltungszustand; Begutachtung geht von Freilegung aus; Straßenbreite ca.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Grundstück bebaut mit abrisswürdigem Einfamilienhaus; unbewohnt; Bj. ca. 1900; keine Modernisierung seit 25 Jahren; tlw. unterkellert und tlw. ausgebautes DG; Elektroinstallation und Heizung komplett veraltet; Feuchtigkeitsschäden u.a. an Fassade u. Decke DG; sehr schlechter Bau- u. Unterhaltungszustand; Begutachtung geht von Freilegung aus; Straßenbreite ca. 12 m - Bauvoranfrage bei Neubebauung empfehlenswert; Grenzbebauung durch benachbarte Gebäude; Nebengebäude Stall - Dacheindeckung undicht - und Scheune; teilweise mit Asbest gedeckt
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Burg. Wortlaut unverändert übernommen.
Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 12.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 8.400 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 6.000 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 1.200 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Parchen. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS ST · Stand 2026.
Wenig Zeit für Besichtigung und Finanzierungs-Vorbereitung.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Häuser in Sachsen-Anhalt
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 12.000 € und liegt damit 87 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Sachsen-Anhalt (Median 94.700 €). Ausgewertet wurden 110 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 2.000 € bis 912.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 95 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Der amtliche Bodenrichtwert dieser Lage (15 €/m²) liegt 50 % unter dem Median vergleichbarer Lagen in Sachsen-Anhalt (30 €/m², aus 104 Objekten).
Statistische Einordnung, berechnet aus 110 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Sachsen-Anhalt (Stand 1. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Exposé und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen samt amtlichem Bodenrichtwert und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (12.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 600 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 60 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 100 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 760 € · ≈ 6.3 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Burg
- Aktenzeichen
- 0032 K 0012/ 2025
- Letzter Sync
- 31. August 2026 um 17:42
- Bodenrichtwert
- BORIS ST · Stand 2026
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
