Sonstiges, land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Schermen
Zum Objekt
Zwangsversteigerung: Sonstiges, land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Schermen, 39291 (Sachsen-Anhalt). Der Versteigerungstermin ist am 14. Oktober 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Burg, AG Burg, In der Alten Kaserne 3, Haus 2, Saal 5. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0032 K 0074/ 2024. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 13.206 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 6.603 € (5/10) und 9.244 € (7/10). Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Zuschlag ab rund 6.603 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
lfd. Nr. 1: sonstige Fläche - geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG- fließendes Gewässer mit Baumgruppen im Uferbereich; mit Baumgruppen, Sträuchern und Gehölzen bewachsen; nicht bewirtschaftet; lt. Flächennutzungsplan als Wald und Flächen für Landwirtschaft und Grünlandnutzung dargestellt; Erschließung über fremde Nachbargrundstücke ohne privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung; an östlicher …
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
lfd. Nr. 1: sonstige Fläche - geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG- fließendes Gewässer mit Baumgruppen im Uferbereich; mit Baumgruppen, Sträuchern und Gehölzen bewachsen; nicht bewirtschaftet; lt. Flächennutzungsplan als Wald und Flächen für Landwirtschaft und Grünlandnutzung dargestellt; Erschließung über fremde Nachbargrundstücke ohne privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung; an östlicher Grundstücksgrenze verlaufende Weg ist nicht gewidmet; lfd. Nr. 2 landwirtschaftliche Fläche; mit Baumgruppen, Sträuchern und Gehölzen bewachsen; nicht bewirtschaftet; lt. Flächennutzungsplan als Wald und Flächen für Landwirtschaft und Grünlandnutzung dargestellt; Erschließung über fremde Nachbargrundstücke ohne privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung; an östlicher Grundstücksgrenze verlaufende Weg ist nicht gewidmet
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Burg. Wortlaut unverändert übernommen.
Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 13.206 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 9.244 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 6.603 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 1.321 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Grundstücke in Sachsen-Anhalt
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 13.206 € und liegt damit 68 % unter dem Median vergleichbarer Grundstücke in Sachsen-Anhalt (Median 40.700 €). Ausgewertet wurden 23 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 1.000 € bis 600.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 74 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 23 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Sachsen-Anhalt (Stand 1. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Exposé und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (13.206 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 660 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 66 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 100 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 826 € · ≈ 6.3 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Burg
- Aktenzeichen
- 0032 K 0074/ 2024
- Letzter Sync
- 31. August 2026 um 17:43
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
