Doppelhaushälfte in Stechow-Ferchesar
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Doppelhaushälfte in Stechow-Ferchesar, Ortsteil OT Stechow, 14715 (Brandenburg). Der Versteigerungstermin ist am 27. Oktober 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, Saal 215. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0002 K 0082/ 2024. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 131.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 65.500 € (5/10) und 91.700 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 60 €/m² (Stand 2026).
Zuschlag ab rund 65.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Stechow Blatt 409 Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Stechow Flur 1, Flurstück 31/3 Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Friedensstraße 35 a (richtig 36) 564 -Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Stechow Blatt 409 Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Stechow Flur 1, Flurstück 31/3 Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Friedensstraße 35 a (richtig 36) 564 -Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Das Grundstück in der Friedensstraße 36, 14715 Stechow- Ferchesar (Ortsteil Stechow) ist bebaut mit einer 1-geschossigen Doppelhaushälfte mit ausgebautem Dachgeschoss und Kleinkeller (Bj. um 1935 nach Aussage des Eigentümers, geschätzte Wohnfläche ca. 122 m²) und einem Garagenanbau. Der Sachverständige konnte das Objekt nur von außen besichtigen. Das Gutachten ist unter www.zvg.com erhältlich.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Potsdam. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 131.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 91.700 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 65.500 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 13.100 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Stechow-Ferchesar. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS BB · Stand 2026.
Wenig Zeit für Besichtigung und Finanzierungs-Vorbereitung.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Häuser in Brandenburg
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 131.000 € und liegt damit 33 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Brandenburg (Median 195.000 €). Ausgewertet wurden 41 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 7.000 € bis 855.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 56 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Der amtliche Bodenrichtwert dieser Lage (60 €/m²) liegt auf Höhe des Median vergleichbarer Lagen in Brandenburg (60 €/m², aus 53 Objekten).
Statistische Einordnung, berechnet aus 41 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Brandenburg (Stand 13. Oktober 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
Alle Termine in Brandenburg als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (131.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6.5 %)
- 8.515 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 655 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 655 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 9.825 € · ≈ 7.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Potsdam
- Aktenzeichen
- 0002 K 0082/ 2024
- Letzter Sync
- 12. Oktober 2026 um 17:07
- Bodenrichtwert
- BORIS BB · Stand 2026
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
