Landwirtschaftsflächen in Rosenow-Groß Flotow
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Landwirtschaftsflächen in Rosenow-Groß Flotow, 17091 (Mecklenburg-Vorpommern). Der Versteigerungstermin ist am 13. November 2026 um 09:30 vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, 1, EG, Justizzentrum, Friedrich-Engels-Ring 17, 17033 Neubrandenburg. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 613 K 13/26. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 74.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 37.000 € (5/10) und 51.800 € (7/10). Verfahrensart: Teilversteigerung.
Zuschlag ab rund 37.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundstück, Grundstücksgröße ca. 7.702 m². Verkehrswert: 74.000 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Neubrandenburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 74.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 51.800 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 37.000 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 7.400 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Mecklenburg-Vorpommern als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (74.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6 %)
- 4.440 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 370 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 370 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 5.180 € · ≈ 7 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter Gebührenrechner- Zuständiges Gericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 613 K 13/26
- Letzter Sync
- 2. Oktober 2026 um 09:13
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · PLZ-Zentrum
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
