Zwangsversteigerung: Zweifamilienwohnhaus mit Windfang, Doppelgarage in Schwarzenbach am Wald, Ortsteil Döbra, 95131 (Bayern). Der Versteigerungstermin ist am 6. Oktober 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Hof, Amtsgericht Hof, Berliner Platz 1, Sitzungssaal 012. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 150.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 75.000 € (5/10) und 105.000 € (7/10). Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Zuschlag ab rund 75.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von Döbra Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt Döbra 53 Gebäude- und Freifläche Schwarzenbacher Straße 2 0,0363 1206 Zusatz: 1/1 Gemeinderecht Forstrecht zum jährlichen Bezug von drei Raummetern weichen Brennholzes nebst Abfallstreu an den Grundstücken Rodeck Flste.
Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von Döbra Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt Döbra 53 Gebäude- und Freifläche Schwarzenbacher Straße 2 0,0363 1206 Zusatz: 1/1 Gemeinderecht Forstrecht zum jährlichen Bezug von drei Raummetern weichen Brennholzes nebst Abfallstreu an den Grundstücken Rodeck Flste. 78 und 79 1/2, Forstbezirk Rodeck Flste. 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11,12,12 1/2,13a b,14,1516,1819,20,22,23,2425,26,28,29,31,32,34,36,37,38,39,39 1/2,40,14,42,43,35 und Döbra Flste. 115 und 116 eingetragen im Grundbuch von Rodeck Blatt 172 Abt. II Nr. 1 und Rodecker Forst-Ost Blatt 1 Abt. II Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Zweifamilienwohnhaus mit Windfang, Doppelgarage; Der Versteigerungsvermerk ist am 27.10.2025 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Hof. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 150.000 € und liegt damit 58 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Bayern (Median 357.000 €). Ausgewertet wurden 170 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 8.300 € bis 10.800.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 79 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 170 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Bayern (Stand 11. August 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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