Zweifamilienhaus, Garage, Die Wertermittlung erfolgte ohne Innenbesichtigung in Borgentreich
Zum Objekt
Zwangsversteigerung: Zweifamilienhaus, Garage, Die Wertermittlung erfolgte ohne Innenbesichtigung in Borgentreich, 34434 (Nordrhein-Westfalen). Der Versteigerungstermin ist am 9. Oktober 2026 um 09:00 vor dem Amtsgericht Warburg, Amtsgericht Warburg, Hauptgebäude, Puhlplatz 1, 34414 Warburg, Etage 1, Sitzungssaal 24. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0052 K 0002/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 148.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 74.000 € (5/10) und 103.600 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 40 €/m² (Stand 2026).
Zuschlag ab rund 74.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Laut Wertgutachten ist das Grundstück bebaut mit einem Zweifamilienhaus, geschätztes Baujahr 1920, teilunterkellert nebst einer integrierten Garage und einem Nebengebäude. Eine Innenbesichtigung konnte nicht erfolgen. Das Grundstück ist dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Im rückwärtigen Bereich verfügt das Gebäude über einen eingeschossigen Anbau.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Laut Wertgutachten ist das Grundstück bebaut mit einem Zweifamilienhaus, geschätztes Baujahr 1920, teilunterkellert nebst einer integrierten Garage und einem Nebengebäude. Eine Innenbesichtigung konnte nicht erfolgen. Das Grundstück ist dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Im rückwärtigen Bereich verfügt das Gebäude über einen eingeschossigen Anbau. Die Gesamtwohnfläche beträgt 190 qm, davon 82 qm auf das Erdgeschoss und 108 qm auf das Obergeschoss. Es ist eine Terrasse vorhanden. Am Gebäude besteht Instandhaltungsrückstau. Das Nebengebäude befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Warburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 148.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 103.600 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 74.000 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 14.800 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Borgentreich. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS NW · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Häuser in Nordrhein-Westfalen
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 148.000 € und liegt damit 51 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Nordrhein-Westfalen (Median 301.140 €). Ausgewertet wurden 495 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 16.000 € bis 6.800.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 86 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Der amtliche Bodenrichtwert dieser Lage (40 €/m²) liegt 83 % unter dem Median vergleichbarer Lagen in Nordrhein-Westfalen (240 €/m², aus 454 Objekten).
Statistische Einordnung, berechnet aus 495 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Nordrhein-Westfalen (Stand 5. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (148.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6.5 %)
- 9.620 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 740 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 740 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 11.100 € · ≈ 7.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Warburg
- Aktenzeichen
- 0052 K 0002/ 2025
- Letzter Sync
- 4. September 2026 um 09:26
- Bodenrichtwert
- BORIS NW · Stand 2026
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
