Wohn-/Gewerbeimmobilie in Flensburg
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Wohn-/Gewerbeimmobilie in Flensburg, 24943 (Schleswig-Holstein). Der Versteigerungstermin ist am 17. November 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Flensburg, Amtsgericht Flensburg, Südergraben 222, 24937 Flensburg. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 50 K 31/23. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 350.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 175.000 € (5/10) und 245.000 € (7/10). Verfahrensart: Schuldversteigerung.
Zuschlag ab rund 175.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Gewerbeobjekt, Wohnfläche ca. 140 m², Grundstücksgröße ca. 353 m². Verkehrswert: 350.000 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Flensburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 350.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 245.000 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 175.000 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 35.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Schleswig-Holstein als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (350.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6.5 %)
- 22.750 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 1.750 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 1.750 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 26.250 € · ≈ 7.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter Gebührenrechner- Zuständiges Gericht
- Flensburg
- Aktenzeichen
- 50 K 31/23
- Letzter Sync
- 1. Oktober 2026 um 09:40
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
