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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 34 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Waldgrundstück in Marpingen (Saarland). Versteigerungstermin: 24. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht St. Wendel im Saarland. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 3.262 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 1.631 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Außenbereichslage, Größe 3.262 qm , Wildwuchs nach Rodung 2017/2018; Aufforstung oder Bestockung nicht einsehbar; erschlossene Lage über Gemeindeweg ca. 1 KM von letzter Bebauung entfernt.
Verkehrswert: insgesamt 3.262,00 €.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts St. Wendel im Saarland. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (3.262 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
212 €
Grundbuchkosten (ca.)
16 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
100 €
Gesamt-Nebenkosten
328 € · ≈ 10.1 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
St. Wendel im Saarland
Aktenzeichen
0018 K 0026/ 2024
Letzter Sync
20. Juli 2026 um 17:31
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.