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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Wohn-/Geschäftshaus in München (Bayern). Versteigerungstermin: 17. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht München. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 10.800.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 5.400.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Triftstr., 80538 München
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grdst. zu 460 m² bebaut mit Wohn- und Geschäftshaus (KG, EG, 1.OG, 2. OG, 3. OG, DG), Wfl. EG - DG ca. 868 m², Nfl. Ladenfläche EG ca. 64 m², Bj. vermutl. 19. Jarhundert
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts München. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (10.800.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (3.5 %)
378.000 €
Grundbuchkosten (ca.)
54.000 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
54.000 €
Gesamt-Nebenkosten
486.000 € · ≈ 4.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
München
Aktenzeichen
1514 K 0132/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:02
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.