unbebautes Grundstück in Dresden
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: unbebautes Grundstück in Dresden, 01069 (Sachsen). Der Versteigerungstermin ist am 9. November 2026 um 13:00 vor dem Amtsgericht Dresden, Saal N 1.18, Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0520 K 0251/ 2022. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 715.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 357.500 € (5/10) und 500.500 € (7/10). Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Zuschlag ab rund 357.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
mit abrissreifer Baracke bebautes Grundstück an der Blüherstraße, Nähe Lingnerallee, mit Zaun eingefriedet; es besteht Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche. Am 06.11.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.389 B Dresden-Altstadt I Nr. 45, Stadtquartier am Blüherpark-Mitte gefasst. Das Grundstück besitzt den Entwicklungszustand Rohbauland nach § 3 Absatz 3 ImmoWertV.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Dresden. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Zustand
- Die Baracke ist abrissreif.
- Nutzung
- frei
Automatisch aus dem Verkehrswertgutachten extrahiert.
- Verkehrswert
- 715.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 500.500 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 357.500 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 71.500 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Automatisch aus dem Gutachten extrahierte Rechte Dritter. Detail-Umfang im Gutachten und im Dossier.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Grundstücke in Sachsen
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 715.000 € und liegt damit 4181 % über dem Median vergleichbarer Grundstücke in Sachsen (Median 16.700 €). Ausgewertet wurden 24 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 2.250 € bis 550.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 0 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 24 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Sachsen (Stand 13. Oktober 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
Was steht im Gutachten?
Grundstück mit einer Fläche von 730 m² in Dresden-Altstadt I, bebaut mit einer abrissreifen Baracke. Der Verkehrswert beträgt 715.000 €. Es handelt sich um Rohbauland mit Entwicklungszustand nach § 3 Abs. 3 ImmoWertV. Der Bebauungsplan ist in Bearbeitung.
Automatisiert aus dem amtlichen Verkehrswertgutachten zusammengefasst, Stand 15. September 2026. Keine Rechts- oder Anlageberatung — maßgeblich ist das Original-Gutachten des Amtsgerichts.
Zustand, Mängel, Belastungen — im Klartext, bevor Sie bieten.
Exposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Alle Termine in Sachsen als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (715.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5.5 %)
- 39.325 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 3.575 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 3.575 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 46.475 € · ≈ 6.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlos registrieren & ansehen- Zuständiges Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 0520 K 0251/ 2022
- Letzter Sync
- 12. Oktober 2026 um 17:35
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.