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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 98 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus in Untersteinach (Bayern). Versteigerungstermin: 28. Oktober 2026 um 10:00 am Amtsgericht Bayreuth. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 280.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 140.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Einfamilienwohnhaus mit Erd- und Obergeschoss mit ursprünglichem Baujahr 1977, sowie angebauter, ebenerdiger Doppelgarage mit Dachterrasse lt. Angabe Baujahr Garage wie Wohnhaus
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Bayreuth. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (280.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (3.5 %)
9.800 €
Grundbuchkosten (ca.)
1.400 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
1.400 €
Gesamt-Nebenkosten
12.600 € · ≈ 4.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
0062 K 0077/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:04
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.