2 von 10 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — alle Bilder im Dossier. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 30 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer) in Goldkronach (Bayern). Versteigerungstermin: 20. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht Bayreuth. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 70.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 35.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Am Stadtwald, 95497 Goldkronach
Objektbeschreibung laut Gutachten
Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss zu 51,51 m² in Haus 1;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Bayreuth. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (70.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (3.5 %)
2.450 €
Grundbuchkosten (ca.)
350 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
350 €
Gesamt-Nebenkosten
3.150 € · ≈ 4.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Bayreuth
Aktenzeichen
0061 K 0023/ 2024
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:01
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.