2 von 9 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — alle Bilder im Dossier. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus, Garage in Sachsen b.A. (Bayern). Versteigerungstermin: 29. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht Ansbach. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 360.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 180.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Freistehendes Einfamilienhaus in 91623 Sachsen b.A. - OT Volkersdorf;BJ 2010, ca. 155 qm Wfl., Pelletheizung, nicht unterkellert, Garage;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Ansbach. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (360.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (3.5 %)
12.600 €
Grundbuchkosten (ca.)
1.800 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
1.800 €
Gesamt-Nebenkosten
16.200 € · ≈ 4.5 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Ansbach
Aktenzeichen
0002 K 0025/ 2022
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:03
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.