Sonstiges in Wilgartswiesen
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Sonstiges in Wilgartswiesen, 00000 (Rheinland-Pfalz). Der Versteigerungstermin ist am 15. Januar 2027 um 09:00 vor dem Amtsgericht Pirmasens, Amtsgericht Pirmasens, Saal 235. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0002 K 0063/ 2023. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 11.082 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 5.541 € (5/10) und 7.757 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 5.541 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
24 unbebaute Grundstücke (Wald, Ackerland, Landwirtschaftsflächen) in der Gemarkung Wilgartswiesen;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Pirmasens. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 11.082 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 7.757 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 5.541 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 1.108 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Rheinland-Pfalz als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (11.082 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 554 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 55 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 100 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 709 € · ≈ 6.4 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlos registrieren & ansehen- Zuständiges Gericht
- Pirmasens
- Aktenzeichen
- 0002 K 0063/ 2023
- Letzter Sync
- 9. Oktober 2026 um 09:33
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · PLZ-Zentrum
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
