Unbebautes Grundstück, Grünland in Friedland
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Unbebautes Grundstück, Grünland in Friedland, 17098 (Mecklenburg-Vorpommern). Der Versteigerungstermin ist am 23. Oktober 2026 um 09:30 vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, 1, Sitzungssaal, Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16-18, 17033 Neubrandenburg. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 612 K 26/25. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 15.800 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 7.900 € (5/10) und 11.060 € (7/10). Verfahrensart: Schuldversteigerung.
Zuschlag ab rund 7.900 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundstück. Verkehrswert: 15.800 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Neubrandenburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Verkehrswert
- 15.800 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 11.060 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 7.900 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 1.580 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Alle Termine in Mecklenburg-Vorpommern als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (15.800 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (6 %)
- 948 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 79 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 100 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 1.127 € · ≈ 7.1 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter Gebührenrechner- Zuständiges Gericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 612 K 26/25
- Letzter Sync
- 2. Oktober 2026 um 09:13
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
