Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 296.100 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Wenig Zeit für Besichtigung und Finanzierungs-Vorbereitung.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Baugrundstück, Sonstiges in Augsburg (Bayern). Versteigerungstermin: 13. Juli 2026 um 13:00 am Amtsgericht Augsburg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 296.100 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 148.050 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Lfd.Nr. 1: unbebautes Wohnbaugrundstück, Grundstücksgröße 550 m² Lfd.Nr. 2: 1/2 Miteigentumsanteil an unbebautem Grundstück, Grundstücksgröße 71 m²; Lage: 86169 Augsburg, Nähe Hammerschmiedweg/Neuburger Straße Lfd.Nr. 3: 1/10 Miteigentumsanteil an unbebautem Grundstück (unbefestigter Geh- und fahrtweg); Grundstücksgröße 259 m²
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Augsburg. Wortlaut unverändert übernommen.
Verkehrswertgutachten sind oft 40–80 Seiten lang. Unsere KI liest das komplette Gutachten und fasst das Kaufentscheidende klar zusammen — Bauzustand, Mängel, Sanierungsbedarf, Wohnfläche, Baujahr, Bewohnbarkeit und Belastungen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (296.100 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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