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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 127 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Meura (Thüringen). Versteigerungstermin: 25. November 2026 um 09:00 am Amtsgericht Rudolstadt. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 2.040 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 1.020 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: An der Pechhütte, 98744 Meura
Objektbeschreibung laut Gutachten
Objekt 1: Waldfläche Bodenrichtwert 0,25 Euro/qm | Objekt 2: Waldfläche Bodenrichtwert 0,25 Euro/qm
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Rudolstadt. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (2.040 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
133 €
Grundbuchkosten (ca.)
10 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
100 €
Gesamt-Nebenkosten
243 € · ≈ 11.9 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Rudolstadt
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:39
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.