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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
unbebautes Grundstück in Reichenbach (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 14. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht Idar-Oberstein. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 15.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 7.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: In Lerschwies, 55776 Reichenbach
Objektbeschreibung laut Gutachten
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Reichenbach [bei Birkenf.]
lfd.Nr.
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
1
Reichenbach [bei Birkenf.]
Flur 1, Flurstück 65
Waldfläche Zähler
740
1101 BV 1
2
Reichenbach [bei Birkenf.]
Flur 6, Flurstück 206
Hofraum Wiese In Lerschwies
1.468
1101 BV 3
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Reichenbach [bei Birkenf.]
lfd.Nr.
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
1
Reichenbach [bei Birkenf.]
Flur 1, Flurstück 65
Waldfläche Zähler
740
1101 BV 1
2
Reichenbach [bei Birkenf.]
Flur 6, Flurstück 206
Hofraum Wiese In Lerschwies
1.468
1101 BV 3
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Grundstück, unbebaut, benutzt als Forst;
Lfd. Nr. 2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Grundstück, unbebaut, genutzt teils als Wiese/Freizeitgarten, teils Bauplatz;
Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 07.01.2026 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (15.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
750 €
Grundbuchkosten (ca.)
75 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
100 €
Gesamt-Nebenkosten
925 € · ≈ 6.2 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
0011 K 0048/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:30
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.