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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
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Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus, Scheune mit Stalleinbauten in Fohren-Linden (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 24. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht Idar-Oberstein. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 93.300 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 46.650 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Hauptstraße, 55777 Fohren-Linden
Objektbeschreibung laut Gutachten
Eingetragen im Grundbuch von Fohren-Linden
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
Fohren-Linden
Flur 4, Flurstück 192/3
Gebäude- und Freifläche Hauptstraße 5
395
1123 BV 3
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d.
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Eingetragen im Grundbuch von Fohren-Linden
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
Fohren-Linden
Flur 4, Flurstück 192/3
Gebäude- und Freifläche Hauptstraße 5
395
1123 BV 3
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Grundstück, bebaut mit einem Einfamilienhaus und Scheune mit Stalleinbauten;
Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de
Ansprechpartner des Gläubigers für Interessenten: Karlo J. Braun, 06242/910771
Der Versteigerungsvermerk ist am 22.07.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (93.300 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
4.665 €
Grundbuchkosten (ca.)
467 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
467 €
Gesamt-Nebenkosten
5.599 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
0011 K 0029/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:29
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.