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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 64 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Baugrundstück in Kirn (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 23. September 2026 um 13:30 am Amtsgericht Bad Kreuznach. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 40.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 20.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Kallenfelser Straße, 55606 Kirn
Objektbeschreibung laut Gutachten
Eingetragen im Grundbuch von Kirn
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
Kirn
Flur 22, Nr. 22/2
Waldfläche Kallenfelser Straße 100
1.672
2368 BV2
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Bauplatz; Kallenfelser Straße, 55606 Kirn;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Bad Kreuznach. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (40.000 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
2.000 €
Grundbuchkosten (ca.)
200 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
200 €
Gesamt-Nebenkosten
2.400 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Bad Kreuznach
Aktenzeichen
0036 K 0021/ 2024
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:30
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.