land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen, welche als Grünland genutzt werden in Leer
Zum Objekt
Zwangsversteigerung: land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen, welche als Grünland genutzt werden in Leer, 26789 (Niedersachsen). Der Versteigerungstermin ist am 15. Oktober 2026 um 10:30 vor dem Amtsgericht Leer, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer, Saal 101. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0135 K 0050/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 672.484 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 336.242 € (5/10) und 470.739 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 336.242 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
Überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen, welche als Grünland genutzt werden. Innenaufnahmen des Hauses werden im Internet nicht veröffentlicht, können aber im Gericht nach vorheriger Terminabsprache (Telefon: 0491/6001-131) eingesehen werden. Auf Antrag, möglichst per E-Mail an [email protected] kann eine Kopie des Gutachtens mit den Innenaufnahmen als pdf-Datei …
Vollständigen amtlichen Wortlaut anzeigen
Überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen, welche als Grünland genutzt werden. Innenaufnahmen des Hauses werden im Internet nicht veröffentlicht, können aber im Gericht nach vorheriger Terminabsprache (Telefon: 0491/6001-131) eingesehen werden. Auf Antrag, möglichst per E-Mail an [email protected] kann eine Kopie des Gutachtens mit den Innenaufnahmen als pdf-Datei übermittelt werden. Hierfür werden Kosten in Höhe von 1,50 € erhoben. Weitere Informationen unter https://www.amtsgerichtleer.niedersachsen.de/startseite/service/zwangsversteigerungen/zwangsv ersteigerungen-79438.html
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Leer. Wortlaut unverändert übernommen.
Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 672.484 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 470.739 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 336.242 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 67.248 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Automatisch aus dem Gutachten extrahierte Rechte Dritter. Detail-Umfang im Gutachten und im Dossier.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Grundstücke in Niedersachsen
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 672.484 € und liegt damit 159 % über dem Median vergleichbarer Grundstücke in Niedersachsen (Median 260.000 €). Ausgewertet wurden 23 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 23.000 € bis 41.000.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 30 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 23 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Niedersachsen (Stand 5. September 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
Alle Termine in Niedersachsen als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
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Exposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (672.484 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 33.624 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 3.362 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 3.362 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 40.348 € · ≈ 6 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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- Leer
- Aktenzeichen
- 0135 K 0050/ 2025
- Letzter Sync
- 4. September 2026 um 17:20
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
