Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zweifamilienhaus, Garage, Einfamilienhaus, Nebengebäude in Unna (Nordrhein-Westfalen). Versteigerungstermin: 25. September 2026 um 09:00 am Amtsgericht Unna. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 312.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 156.000 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Laut Wertgutachten:Bebaute Hofraumfläche mit einem Zweifamilienhaus mit Nebengebäude und Anbau, einem Bungalow und einer Garage mit Abstellraum. Das Objekt beinhaltet insgesamt drei Wohnungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort Altlasten bestehen und es liegen keine Bauakten vor. Insofern und bezüglich des Zustandes der Wohnungen und Gebäude wird die Einsichtnahme in das Gutachten angeraten.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Unna. Wortlaut unverändert übernommen.
Verkehrswertgutachten sind oft 40–80 Seiten lang. Unsere KI liest das komplette Gutachten und fasst das Kaufentscheidende klar zusammen — Bauzustand, Mängel, Sanierungsbedarf, Wohnfläche, Baujahr, Bewohnbarkeit und Belastungen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (312.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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