Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 8.748 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Wenig Zeit für Besichtigung und Finanzierungs-Vorbereitung.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in Wörrstadt (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 8. Juli 2026 um 11:00 am Amtsgericht Alzey. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 8.748 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 4.374 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Eingetragen im Grundbuch von Nieder-Saulheim Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Wörrstadt Nr. 14 Fl.Nr.: 119 Landwirtschaftsfläche Auf der Ober-Saulheimer Gemarkung 2.573 5894 BV 37 Zusatz: in Erbengemeinschaft - Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Ackerfläche; Verkehrswert: 8.748,20 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Alzey. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (8.748 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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