Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Amtlich festgestellter Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche in Salzatal. Im Verkehrswertgutachten wird der Bodenwert daraus mit der Grundstücksgröße hochgerechnet.
Quelle: BORIS ST · Stand 2026.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Einfamilienhaus in Salzatal (Sachsen-Anhalt). Versteigerungstermin: 8. Oktober 2026 um 10:00 am Amtsgericht Halle (Saale). Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 223.948 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung. Amtlicher Bodenrichtwert 18 €/m² (Stand 2026).
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 111.974 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Die Grundstücke sind mit einem um 1940 errichteten Einfamilienhaus und Nebengebäude bebaut. Die Wohnfläche wird auf ca. 159 m² geschätzt. Da nur eine Außenbesichtigung durchgeführt werden konnte, ist die Innenaufteilung des Hauses nicht bekannt. Das Grundstück ist eigen genutzt. Die postalische Anschrift lautet: Naundorfer Straße 4, 06198 Salzatal OT Schwittersdorf.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Halle (Saale). Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (223.948 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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