Alle Termine in Schleswig-Holstein als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 4,99 € ansehenAlle Termine in Schleswig-Holstein als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 4,99 € ansehenIm zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage in Westerau (Schleswig-Holstein). Versteigerungstermin: 30. September 2026 um 10:30 am Amtsgericht Lübeck. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 283.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Schuldversteigerung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 141.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Wohnhaus. Verkehrswert: 283.000 €
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Lübeck. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (283.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF.
Für dieses Objekt sind aktuell keine Online-Unterlagen hinterlegt. Das Dossier enthält daher unsere Analyse ohne Dokument-Links — amtliche Unterlagen sind ggf. über Akteneinsicht beim Amtsgericht erhältlich.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.