Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 503.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Garage in Hertlingshausen (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 5. August 2026 um 10:00 am Amtsgericht Grünstadt. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 503.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 251.500 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, zu Wohnzwecken genutzt mit Garage; eingeschossig; „unterkellert“, Souterrain; ausgebautes Dachgeschoss; freistehend, Baujahr: lt. Bauakte 2018, Fertigstellung ca. 2020, Die Wohnfläche beträgt ca. 185,5 m², Massivbau, Zentralheizung, Wärmepumpe; Fußbodenheizung, zusätzlicher Kaminanschluss.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Grünstadt. Wortlaut unverändert übernommen.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (503.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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