Eckdaten & Einordnung
- Verkehrswert
- 405.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (405.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Einfamilienhaus in Hahnheim (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 27. Oktober 2026 um 14:00 am Amtsgericht Mainz. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 405.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Eingetragen im Grundbuch von Hahnheim Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt Hahnheim Flur 10 Nr. 305 Gebäude- und Freifläche An der Pfingstweide 31 644 2197 BV 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): freistehendes Einfamilienhaus (Fertighaus) mit Garage, laut Plan unterkellert, DG ist laut Plan nicht ausgebaut, Baujahr ca. 1979, Wohnfläche ca. 108,30 qm Raumaufteilung laut Plan: Kellergeschoss: mehrere Kellerräume, Heizraum, Waschküche Erdgeschoss: Wohnr., Essdiele , 3 Schlafr., Küche, Bad, WC, Flur, Diele, Abstellr., Terrasse Dachgeschoss: Speicher Wertermittlungsstichtag 24.03.2025 Durch den Gutachter fand lediglich eine Außenbesichtigung statt;
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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