Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (378.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Reihenhaus in Falkensee (Brandenburg). Versteigerungstermin: 17. September 2026 um 12:30 am Amtsgericht Potsdam. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 378.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Falkensee Flur 38, Flurstück 466/54 Gebäude- und Freifläche, Rotkehlchenstraße 35 b 134 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienwohnhaus (Reihenmittelhaus) mit Anbau bebautes Grundstück. Das Baujahr des Wohnhauses ist ca. 1995. Das Haus ist nicht unterkellert. Die Wohnfläche beträgt ca. 118 m². Diese verteilt sich auf Erdgeschoss mit Hauseingang/Flur, Hauswirtschaftsraum, Toilette, Wohnzimmer mit Küchenbereich, Geschosstreppe und Zugang zur Terrasse sowie Heizungsraum/Anschlussraum (im Anbau, von außen separat begehbar), auf Obergeschoss mit Flur, Treppe zum Dachgeschoss, Bad, Schlafzimmer, Ankleide und Kinderzimmer sowie auf Dachgeschoss mit Flur, Arbeitszimmer und Kinderzimmer. Es besteht leichter Unterhaltungsstau.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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