Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (180.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerAlle Eckdaten, Analyse & Checkliste zu diesem Objekt in einem druckbaren PDF — plus kostenlose Links zu den amtlichen Unterlagen.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Reihenhaus in Bremerhaven (Bremen). Versteigerungstermin: 28. September 2026 um 09:30 am Amtsgericht Bremerhaven. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 180.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Detaillierte Objektbeschreibung: Grundstück mit einem eingeschossigen Einfamilien-Reihenmittelhaus als Bestandteil einer aus sieben Häusern bestehenden geschlossenen Hauszeile mit Teilkeller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschosse; ca. 149 m² Wohnfläche zzgl. Nutzfläche im EG, Spitzboden und Teilkellernutzfläche; Baujahr: ca. 1925, Erweiterung des Hauses ca. 1970er/1990er um Flachdachanbau; Badebecken im Garten wurde im Einvernehmen mit den Nachbarn aufgestellt, deshalb kein Bestandteil des Wertgutachtens; Baugenehmigung liegt nur teilweise vor, weshalb ein Wertabschlag im Gutachten enthalten ist - ebenso für teilweise festgestellten Instandhaltungs- und Reparaturstau.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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