Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (375.000 €) als Zuschlagswert.
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
gewerblich genutztes Grundstück in Rathenow (Brandenburg). Versteigerungstermin: 10. September 2026 um 12:30 am Amtsgericht Potsdam. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 375.000 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Rathenow Flur 27, Flurstück 280 Gebäude- und Freifläche, Jahnstraße 27 2.666 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Es handelt sich um ein bebautes Grundstück. Die Bebauung besteht aus einem 2-geschossigem gewerblichen Bau auf dem Gelände des Duncker-Gewerbeparks, Baujahr vor 1990. Die postalische Anschrift lautet: Jahnstraße 27, 14712 Rathenow. Die Nutzfläche beträgt ca. 865 m². Das Gebäude wird von einem Unternehmen der Optikbranche gewerblich genutzt. Die Ausstattungsgegenstände stehen im Eigentum des gewerblichen Mieters. Das Grundstück ist als Altlastenverdachtsfläche registriert. Eine Innenbesichtigung konnte nicht erfolgen.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts. Wortlaut unverändert übernommen.
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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