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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 92 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
Einfamilienhaus, Garage in Mertesdorf (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 21. Oktober 2026 um 10:30 am Amtsgericht Trier. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 136.190 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 68.095 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Hauptstraße, 54318 Mertesdorf
Objektbeschreibung laut Gutachten
lfd. Nr. 1: Einfamileinhaus mit integrierter Garage, Hauptstr. 127, 54318 Mertesdorf
lfd. Nr. 2: hausnahes Gartenland
lfd. Nr. 3: hausnahes Gartenland
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Trier. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (136.190 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
6.810 €
Grundbuchkosten (ca.)
681 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
681 €
Gesamt-Nebenkosten
8.172 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Trier
Aktenzeichen
0023 K 0061/ 2024
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:31
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.