2 von 7 Bildern aus dem amtlichen Exposé/Gutachten — alle Bilder im Dossier. Ohne Gewähr.
Objekt-Dossier
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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 57 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
unbebautes Grundstück, Ackerland in Großkmehlen (Brandenburg). Versteigerungstermin: 16. September 2026 um 13:30 am Amtsgericht Senftenberg. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 6.360 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 3.180 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: An der Pulsnitz, Die Stoppel Bensgen -, 01990 Großkmehlen, Kleinkmehlen
Objektbeschreibung laut Gutachten
Ackerflächen
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Senftenberg. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (6.360 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (6.5 %)
413 €
Grundbuchkosten (ca.)
32 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
100 €
Gesamt-Nebenkosten
545 € · ≈ 8.6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Senftenberg
Aktenzeichen
0042 K 0022/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:06
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap)
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.