Zwangsversteigerung: Eigentumswohnung (1 bis 2 Zimmer) in Weinheim, 00000 (Baden-Württemberg). Der Versteigerungstermin ist am 9. September 2026 um 09:00 vor dem Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Mannheim, Zweigstelle A 2,1 - Saal B115. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0002 K 0171/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 129.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 64.500 € (5/10) und 90.300 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 64.500 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Wohnung Nr. 5 im 1. Dachgeschoss nebst Keller Nr. 5 im Kellergeschoss - 2 ZKB nebst Abstellraum, Wohnfläche ca. 51,04 qm; Geb.baujahr ca. 1927 - Sondernutzungsrecht an Stellplatz "Parken B2"
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Mannheim. Wortlaut unverändert übernommen.
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 129.000 € und liegt damit 14 % unter dem Median vergleichbarer Wohnungen in Baden-Württemberg (Median 149.500 €). Ausgewertet wurden 10 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 80.000 € bis 247.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 70 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 10 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Baden-Württemberg (Stand 25. August 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
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Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (129.000 €) als Zuschlagswert.
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Kostenlos registrieren & ansehenGrundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
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