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Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Termin-Vorlauf
In 64 Tagen
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Zum Objekt
unbebautes Grundstück in Rheinbrohl (Rheinland-Pfalz). Versteigerungstermin: 23. September 2026 um 10:00 am Amtsgericht Linz am Rhein. Verkehrswert laut amtlichem Gutachten: 27.200 €. Im ersten Termin gilt die 7/10-Versagungsgrenze; im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen. Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Bei diesem Objekt sind gegenüber dem Verkehrswert bis zu 50 % Ersparnis möglich — der Zuschlag kann unter Umständen schon bei rund 13.600 € liegen. Maklerprovision und Notarkosten entfallen zusätzlich.
Objektlage: Römerring, 56598 Rheinbrohl
Objektbeschreibung laut Gutachten
Eingetragen im Grundbuch von Rheinbrohl
Gemarkung
Flur, Flurstück
Wirtschaftsart u. Lage
m²
Blatt
Rheinbrohl
Flur 34 Nr. 549
Gebäude- und Freifläche Römerring
190
6508 BV 107
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Linz am Rhein. Wortlaut unverändert übernommen.
Erwerbsnebenkosten (geschätzt)
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (27.200 €) als Zuschlagswert.
Grunderwerbsteuer (5 %)
1.360 €
Grundbuchkosten (ca.)
136 €
Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
136 €
Gesamt-Nebenkosten
1.632 € · ≈ 6 %
Bei einer Zwangsversteigerung fallen keine Maklerprovision und kein notarieller Kaufvertrag an (der gerichtliche Zuschlag ersetzt ihn). Hinzu kommt eine Sicherheitsleistung (i.d.R. 10 % des Verkehrswerts). Alle Angaben ohne Gewähr.
Endpreis · Service-/Aufbereitungsgebühr · die amtlichen Unterlagen selbst sind kostenlos beim Amtsgericht erhältlich
Quellen & Methodik
Zuständiges Gericht
Linz am Rhein
Aktenzeichen
0006 K K 0022/ 2025
Letzter Sync
21. Juli 2026 um 17:30
Standort
Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Diese Seite spiegelt öffentlich-rechtliche Bekanntmachungen nach § 39 ZVG und reichert sie mit eigenen, deterministischen Berechnungen (Wertgrenzen, Erwerbsnebenkosten) sowie amtlichen Bodenrichtwerten an. Maßgeblich für Bietverfahren und Zuschlag ist ausschließlich die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.