Baugrundstück in Freising
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Baugrundstück in Freising, 85354 (Bayern). Der Versteigerungstermin ist am 23. November 2026 um 11:00 vor dem Amtsgericht Landshut, Amtsgericht Landshut, Sitzungssaal 4, Maximilianstr.20, 84028 Landshut. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0001 K 0088/ 2025. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 5.500.000 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 2.750.000 € (5/10) und 3.850.000 € (7/10). Wohnfläche rund 2126 m². Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 2.750.000 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
unbebautes Bauträgergrundstück mit bestehender Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 33 Wohnungen samt Tiefgarage zu 2514 qm
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Landshut. Wortlaut unverändert übernommen.
Was sind die Eckdaten des Objekts?
- Wohnfläche
- 2.126 m²
- Zustand
- Das Grundstück ist unbebaut und verfügt über eine bestehende Baugenehmigung.
Automatisch aus dem Verkehrswertgutachten extrahiert.
- Verkehrswert
- 5.500.000 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 3.850.000 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 2.750.000 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 550.000 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Automatisch aus dem Gutachten extrahierte Rechte Dritter. Detail-Umfang im Gutachten und im Dossier.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Grundstücke in Bayern
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 5.500.000 € und liegt damit 7209 % über dem Median vergleichbarer Grundstücke in Bayern (Median 75.250 €). Ausgewertet wurden 72 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 1.820 € bis 5.695.800 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 1 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 72 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Bayern (Stand 12. Oktober 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
Was steht im Gutachten?
Das unbebaute Bauträgergrundstück in Freising mit einer Baugenehmigung für eine Wohnanlage mit 33 Wohnungen und einer Tiefgarage wird mit 5.500.000 € bewertet. Es ist in einer gut erschlossenen Lage mit guter Infrastruktur und geplanten sozialen Einrichtungen. Die Grundstücksfläche beträgt 2.514 m².
Automatisiert aus dem amtlichen Verkehrswertgutachten zusammengefasst, Stand 15. September 2026. Keine Rechts- oder Anlageberatung — maßgeblich ist das Original-Gutachten des Amtsgerichts.
Zustand, Mängel, Belastungen — im Klartext, bevor Sie bieten.
Exposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Alle Termine in Bayern als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 1,49 € ansehenWelche Erwerbsnebenkosten fallen an?
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (5.500.000 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (3.5 %)
- 192.500 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 27.500 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 27.500 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 247.500 € · ≈ 4.5 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter GebührenrechnerDokumente
Unterlagen kostenlos einsehen
Bekanntmachung, Gutachten und Exposé — kostenlos nach Anmeldung mit Google oder Apple.
Kostenlos registrieren & ansehen- Zuständiges Gericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- 0001 K 0088/ 2025
- Letzter Sync
- 12. Oktober 2026 um 17:03
- Standort
- Geocoding über Photon (Komoot/OpenStreetMap) · adressgenau
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.